{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-21_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=38&type=1563347022&cHash=74f9c6d97d83a195b685faa50c4c73db", "Checksum": "a87673ca8838ba3dbe0782ae777749d9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:53", "Num": ["19-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 146 PBG, Art. 67 aBauG, Art. 99 Abs. 2 PBG, Art. 12 und 12 NISV. \r\nDie Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen. Beim vorliegenden Baugesuch für den Abbruch eines bestehenden Antennenmasts und den Neubau einer 25 m hohen Mobilfunkantenne besteht kein Anspruch auf einen Alternativstandort (Erw. 2.2). Bei einer Antennenanlage handelt es sich um eine technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend sind (Erw. 3.1). In ländlichen Versorgungsgebieten ist es unumgänglich, dass Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch Nichtbaugebiete erfassen (Erw. 4.2). Das geplante Bauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar (Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4), sodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/34 vom 14. 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Das geplante Bauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar (Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4), sodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\n1.\n1.1\nDie Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt\nVRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n1.3 Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz\n(sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom\n6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden\n(Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 173 PBG werden indessen die bei\nVollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren\ngrundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat\n(Art. 173 PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 13. Dezember 2018 und damit nach dem\nInkrafttreten des PBG. Auf das vorliegende Verfahren gelangt deshalb\ngrundsätzlich das PBG zur Anwendung, soweit dessen Bestimmungen\nnicht erst im kommunalen Zonenplan und Baureglement umgesetzt\nwerden müssen und das bis 30. September 2017 gültige BauG vorerst\nanwendbar bleibt (vgl. hierzu das Kreisschreiben \"Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz\" vom 8. März 2017,\nin: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1).\n\n2.\nDie Rekurrenten machen geltend, dass es die Vorinstanz und die Rekursgegnerin unterlassen hätten, den angebotenen Alternativstandort\nzu prüfen und in Erwägung zu ziehen. Damit machen die Rekurrenten\nsinngemäss eine Ermessensunterschreitung geltend.\n\n2.1 Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass die Baubewilligung zu erteilen sei, sofern keine im öffentlichen Recht begründeten\nHindernisse vorliegen. Daher sei sie auch nicht verpflichtet einen\nAlternativstandort zu prüfen. Dennoch habe die Rekursgegnerin den\nvorgeschlagenen Alternativstandort geprüft und der Vorinstanz mit\nSchreiben vom 17. Juli 2018 mitgeteilt, dass dieser ungeeignet sei.\n\n2.2 Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn keine im öffentlichen\nRecht begründeten Hindernisse vorliegen (Art. 146 PBG). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung. Soweit die gesetzlichen\nVorschriften (insbesondere die Strahlengrenzwerte) eingehalten sind,\nkann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage somit grundsätzlich\nnicht verweigert werden. Ohne entsprechende planungsrechtliche\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 5/15\nVorschriften des Kantons oder der Gemeinden ist auch nicht zu prüfen, ob bessere Alternativstandorte vorhanden sind. Weder die zwischen den Mobilfunkbetreibern und der Vereinigung der st.gallischen\nGemeindepräsidentinnen und -präsidenten (VSGP) abgeschlossene\n\"Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination\", noch\ndas zwischen Gemeinden und Mobilfunkbetreibern abgesprochene Dialogmodell stellen planungsrechtliche Vorschriften dar, aus welchen\nsich ein klagbarer Anspruch auf einen Alternativstandort ableiten\nliesse.\n\n2.3 Da kein einklagbarer Anspruch auf einen Alternativstandort besteht, kann der Vorinstanz auch nicht Ermessensunterschreitung vorgeworfen werden. Sodann erweist sich der Vorwurf ohnehin als unberechtigt. Die Rekursgegnerin hat mit E-Mail vom 16. Januar 2018 die\nVorinstanz über den geplanten Standort für den Bau der Mobilfunkantenne informiert. Sodann hat die Rekursgegnerin den nach Einreichung des Baugesuchs vorgeschlagenen Alternativstandort geprüft\nund der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Juli 2018 mitgeteilt, dass\nder geprüfte Standort ungeeignet sei. Der Vorwurf der Rekurrenten erweist sich somit als unbegründet.\n\n3.\nDie Rekurrenten beanstanden, dass die geplante Mobilfunkanlage die\nRegelbauvorschriften in Bezug auf Höhe und Grenzabstände verletzen würde.\n\n"}