{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-21_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=38&type=1563347022&cHash=74f9c6d97d83a195b685faa50c4c73db", "Checksum": "a87673ca8838ba3dbe0782ae777749d9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:53", "Num": ["19-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 146 PBG, Art. 67 aBauG, Art. 99 Abs. 2 PBG, Art. 12 und 12 NISV. \r\nDie Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen. Beim vorliegenden Baugesuch für den Abbruch eines bestehenden Antennenmasts und den Neubau einer 25 m hohen Mobilfunkantenne besteht kein Anspruch auf einen Alternativstandort (Erw. 2.2). Bei einer Antennenanlage handelt es sich um eine technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend sind (Erw. 3.1). In ländlichen Versorgungsgebieten ist es unumgänglich, dass Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch Nichtbaugebiete erfassen (Erw. 4.2). Das geplante Bauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar (Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4), sodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/34 vom 14. 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Das geplante Bauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar (Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4), sodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\nd) Aufgrund einer Petition gegen die geplante Mobilfunkanlage ersuchte die Gemeinde die G.___ AG um Prüfung eines Alternativstandorts. Als Alternativstandort wurde eine ehemalige Fernsehumsetzerstation vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 teilte die\nG.___ AG mit, dass das Versorgungsgebiet mit dem ersuchten Stand-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 2/15\nort wesentlich besser versorgt werden könne, als mit dem Alternativstandort. Sodann befinde sich der Alternativstandort ausserhalb der\nBauzone und sei somit nicht bewilligungsfähig.\n\ne) Am 15. August 2018 führte die Gemeinde Z.___ in Zusammenhang mit dem Baugesuch eine öffentliche Informationsveranstaltung\ndurch.\n\nf) Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 erteilte die Baukommission Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und\nwies die Einsprachen ab. Die Baukommission beurteilte die Mobilfunkanlage als zonenkonform, da sie vornehmlich der Versorgung von\nBaugebieten diene. Den Einwand, dass die Mobilfunkanlage zu einer\nBeeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds führe, wies die Baukommission als unbegründet ab. Da sowohl der Immissionsgrenzwert\nals auch der Anlagegrenzwert an allen massgebenden Orten eingehalten sei, würden die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710;\nabgekürzt NISV) erfüllt. Da jedoch an den OMEN Nrn. 2, 4 und 5 der\nAnlagegrenzwert nach der Berechnung zu über 80% ausgeschöpft sei,\nrechtfertige sich die Anordnung einer Abnahmemessung. Da keine im\nöffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorlägen, sei die Baubewilligung zu erteilen. Dementsprechend bestünde auch keine Handhabe, die Gesuchstellerin zu verpflichten, die geplante Mobilfunkanlage an einem anderen Standort zu erstellen.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___, B.___, C.___, D.___, E.___\nsowie F.___, alle vertreten durch lic.iur. Joseph B. Koch, Rechtsanwalt, Wil, mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Dezember 2018\nin Sachen \" Ersatz best. Telekommunikationsmast\ndurch Neubau Mobilfunkanlage auf Grundstück\nNr. 001 sei aufzuheben.\n\n2. Die am 13. Dezember 2018 durch die Vorinstanz erteilte Baubewilligung sei zu verweigern.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass die geplante Mobilfunkanlage massgeblich Nichtbaugebiet abdecke und daher in der Kernzone nicht zonenkonform sei. Sodann seien die Regelbauvorschriften\nnicht eingehalten und die geplante Anlage beeinträchtige das Ortsbild\nin erheblichem Masse. Weiter rügen die Rekurrenten die Nichteinhaltung der Anlagegrenzwerte beim OMEN Nr. 4.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 3/15\nD.\na) Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 verzichtet die Vorinstanz auf\neine Vernehmlassung.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 4. März 2019 beantragt die G.___ AG,\nvertreten durch MLaw Marco Rossetti, Rechtsanwalt, St.Gallen, den\nRekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend\ngemacht, dass mit der geplanten Mobilfunkanlage massgeblich Baugebiet abgedeckt werde und die Zonenkonformität damit gegeben sei.\nDie gerügten Regelbauvorschriften seien auf Mobilfunkanlagen nicht\nanwendbar. Eine Beeinträchtigung des Ortsbilds liege nicht vor, sodann dürfe die Anwendung kommunaler Ästhetikvorschriften nicht die\nErfüllung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber vereiteln.\nDie Anlagegrenzwerte seien eingehalten, dies habe das AFU auch bestätigt.\n\nc) Mit Amtsbericht vom 18. April 2019 führt das AFU aus, dass sich\nder OMEN Nr. 4 im zweiten Obergeschoss (OG) befinde. Bei der Erstellung des Standortdatenblatts sei jedoch ein Schreibfehler unterlaufen, so dass irrtümlicherweise das 1. OG vermerkt worden sei. Die Berechnungen seien jedoch von einer Höhe von 5,9 m ausgegangen.\nDies entspreche der normalen Höhe eines 2. OG. Der Anlagegrenzwert könne somit auch beim OMEN Nr. 4 rechnerisch eingehalten werden. Ein späteres, verdecktes und ferngesteuertes Hochfahren der\nSendeleistungen könne aufgrund des Qualitätssicherungssystems nahezu ausgeschlossen werden.\n\nE.\nDas Baudepartement führte am 8. Oktober 2019 in Anwesenheit der\nVerfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des AFU einen Augenschein durch.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 4/15\nErwägungen\n\n"}