{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2122_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13&type=1563347022&cHash=d8e76abc7b219b97ff88a956a4944a5c", "Checksum": "d1014b613d40a7d25998c7d8a13fd96b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:23", "Num": ["19-2122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 19-2122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 19-2122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 19-2122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 137 PBG, Art. 157 Abs. 1 PBG, Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. Es ist grundsätzlich in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren abzuklären, ob eine ohne Bewilligung erstellte Baute oder Anlage oder eine erfolgte Zweckänderung den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht (Erw. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt allein der Baugesuchsteller mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs (Erw. 3.2).  Es ist die Pflicht der Baubewilligungsbehörde, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen und über das Gesuch zu befinden, wenn es von einem Bauwilligen ausdrücklich beantragt wird (Erw. 3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:23", "Checksum": "071ec55d926f52d9d9ae62ab389ca45d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 19-2122\nRegeste:\nArt. 137 PBG, Art. 157 Abs. 1 PBG, Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. Es ist grundsätzlich in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren abzuklären, ob eine ohne Bewilligung erstellte Baute oder Anlage oder eine erfolgte Zweckänderung den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht (Erw. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt allein der Baugesuchsteller mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs (Erw. 3.2).  Es ist die Pflicht der Baubewilligungsbehörde, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen und über das Gesuch zu befinden, wenn es von einem Bauwilligen ausdrücklich beantragt wird (Erw. 3.3).\n\n6.\n6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unterscheiden sich Bauprozesse, an denen Bauherr und Baueinsprecher\nmit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grundsätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten\nwerden deshalb in diesen Fällen jeweils in der Regel nicht dem Gemeinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt (VerwGE vom\n16. November 1998 i.S. E.D.). Indessen ist zu beachten, dass das Erfolgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen\ndurch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (VerwGE vom\n17. August 1999 i.S. H.S.). So gehen unter anderem Kosten, die ein\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2019), Seite 8/10\nVerfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen\nLasten (Art. 95 Abs. 2 VRP). Über ein Baugesuch nicht materiell zu\nentscheiden, sondern nur über die Einsprachen zu befinden, kommt –\ngleich wie im umgekehrten Fall – einer Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften gleich. Es rechtfertigt sich deshalb, die amtlichen\nKosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen und – wie es in\nsolchen Fällen der Praxis des Baudepartementes entspricht (BDE\nNr. 57/2018 vom 28. November 2018 Erw. 3.1; BDE Nr. 55/2019 vom\n23. September 2019 Erw. 6.1 mit Hinweisen) – auf die Erhebung nicht\nzu verzichten. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 10.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5).\n\n6.2 Der von der C.___, Z.___, am 26. März 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurück zu erstatten.\n\n7.\nDie Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\n7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n7.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren\nzudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot,\ndie den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis\nVRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– plus Barauslagen von Fr. 130.– (4 %), insgesamt auf Fr. 3'380.– (zuzüglich\nMehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von der Politischen Gemeinde\nZ.___ zu bezahlen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen\ngutgeheissen.\n\nb) Der Beschluss der Baukommission Z.___ vom 18. Februar 2019\nwird aufgehoben und die Streitsache zur Ermittlung des\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2019), Seite 9/10\nrechtserheblichen Sachverhalts und zur Behandlung des Baugesuchs\nvom 29. August 2018 an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2.\na) Die Politische Gemeinde Z.___ bezahlt eine Entscheidgebühr\nvon Fr. 3'500.–.\n\nb) Der am 26. März 2019 von der C.___, Z.___, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.\n\n3.\nDas Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\ngutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 3'380.– zuzüglich Mehrwertsteuer.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2019), Seite 10/10\n"}