{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2122_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13&type=1563347022&cHash=d8e76abc7b219b97ff88a956a4944a5c", "Checksum": "d1014b613d40a7d25998c7d8a13fd96b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:23", "Num": ["19-2122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 19-2122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 19-2122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 19-2122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 137 PBG, Art. 157 Abs. 1 PBG, Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. Es ist grundsätzlich in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren abzuklären, ob eine ohne Bewilligung erstellte Baute oder Anlage oder eine erfolgte Zweckänderung den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht (Erw. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt allein der Baugesuchsteller mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs (Erw. 3.2).  Es ist die Pflicht der Baubewilligungsbehörde, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen und über das Gesuch zu befinden, wenn es von einem Bauwilligen ausdrücklich beantragt wird (Erw. 3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:23", "Checksum": "071ec55d926f52d9d9ae62ab389ca45d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 19-2122\nRegeste:\nArt. 137 PBG, Art. 157 Abs. 1 PBG, Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. Es ist grundsätzlich in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren abzuklären, ob eine ohne Bewilligung erstellte Baute oder Anlage oder eine erfolgte Zweckänderung den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht (Erw. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt allein der Baugesuchsteller mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs (Erw. 3.2).  Es ist die Pflicht der Baubewilligungsbehörde, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen und über das Gesuch zu befinden, wenn es von einem Bauwilligen ausdrücklich beantragt wird (Erw. 3.3).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2019), Seite 6/10\n3.6 Im vorliegenden Fall fällt eine Heilung des Mangels der erstinstanzlichen Verfügung im Rekursverfahren nicht in Betracht, weil das\nBaugesuch vom 29. August 2018 von der Bewilligungsbehörde bislang gar nicht behandelt wurde und auch die für eine allfällige Entscheidfindung erforderlichen grundlegenden Sachverhaltsabklärungen bislang nicht getroffen worden sind. Der Rekurs ist deshalb im\nSinn der Erwägungen infolge fehlender Prüfung der Bewilligungsfähigkeit bzw. Nichtbehandlung des nachträglichen Baugesuchs vom\n29. August 2018 gutzuheissen und zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Behandlung des Baugesuchs an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Dementsprechend ist die Verfügung der\nVorinstanz vom 18. Februar 2019 aufzuheben.\n\n4.\nBei diesem Ergebnis erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen in der Sache. Nachdem jedoch im Rahmen des Rekursverfahrens\ndie Beurteilung der Fachbehörde eingeholt wurde und auch ein Augenschein vor Ort stattgefunden hat, rechtfertigt sich aus verfahrensökonomischen Gründen der Hinweis auf folgende summarischen\nÜberlegungen.\n\n4.1 Die DMP stellt in ihrem Amtsbericht vom 28. Juni 2019 fest, dass\nZ.___ ein Ortsbild von lokaler Bedeutung besitzt. Im Inventarblatt ist\ndie Siedlung an der M.___gasse mit dem höchsten Erhaltungsziel\n(Substanzerhaltung) und der höchsten Bedeutung für das Ortsbild von\nZ.___ ausgezeichnet. Zu den besonderen Qualitäten der schützenswerten Siedlung aus dem Jahr 1878 gehören u.a. die Bausubstanz,\ndie Sichtbacksteinfassaden sowie die Zwischenbereiche. Die DMP\nkommt zum Ergebnis, dass der umstrittene Anbau im Verhältnis zum\nfeinmassstäblichen Wohnhaus zu gross sei. Die grossflächige Verglasung des Anbaus harmoniere nicht mit dem Altbau. Zudem sei das\nDach des Anbaus mit den Eckstützen zu klobig. Die realisierte Wohnraumerweiterung in Form des Anbaus werde dem geschützten Ortsbild nicht gerecht und beeinträchtige dieses. Allerdings verschlimmere\ndie rekursgegenständliche Erhöhung des Anbaus um 38 cm die Situation nicht weiter; die blosse Erhöhung des Anbaus für sich stelle keine\nweitergehende Beeinträchtigung des Ortsbilds dar.\n\n4.2 Die von der DMP vertretende Auffassung, die entgegen der Baubewilligung realisierte Mehrhöhe des Anbaus führe nicht zu einer Beeinträchtigung des – inzwischen geschützten – Ortsbilds an der\nM.___gasse, ist aufgrund des Augenscheins nachvollziehbar. Der am\n20. März 2017 bewilligte Anbau ist für sich allein betrachtet bereits unmassstäblich im Verhältnis zum bestehenden Wohnhaus; er nimmt\nkeinen Bezug auf die bestehende Bauweise an der M.___gasse. Die\nblosse Erhöhung des Anbaus um 38 cm, welche allein Gegenstand\ndes nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bildet, vergrössert\ndiese Beeinträchtigung jedoch tatsächlich wohl kaum.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2019), Seite 7/10\n4.3 Das ursprüngliche Baugesuch für die Erstellung des Anbaus ist\nam 20. März 2017 rechtskräftig bewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt\nwar das PBG noch nicht in Kraft und es bestand folglich auch noch\nkein \"ex lege\"-Schutz nach Art. 176 Abs. 2 PBG. Die M.___gasse war\nzu diesem Zeitpunkt auch nicht von der Schutzverordnung der Politische Gemeinde Z.___ vom 18. Juli 1994 erfasst und somit nicht als\nOrtsbildschutzgebiet bezeichnet. Eine Planungszone im Sinn von\nArt. 105 ff. BauG (neu Art. 42 PBG), mit der das Ortsbild während der\nDauer der Überarbeitung der Schutzverordnung allenfalls hätte präventiv geschützt werden können, hatte der Gemeinderat für den Strassenzug an der M.___gasse ebenfalls nicht erlassen. Folglich bestand\nzum Zeitpunkt der damaligen Baugesuchsbehandlung keine gesetzliche Grundlage, die es der Baubehörde erlaubt hätte, erhöhte Anforderungen an die Ästhetik des damals geplanten Anbaus zu stellen. Das\nBaugesuch ist deshalb damals – entgegen der Ansicht der Vorinstanz\nund der Rekursgegner – zu Recht und vorbehaltlos bewilligt worden.\nDem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 18. Februar 2019\nkann entnommen werden, dass diese der Auffassung ist, dass mit der\nBaubewilligung vom 20. März 2017 ihr Ermessensspielraum hinsichtlich der Einfügung des Anbaus ins Quartierbild bereits ausgeschöpft\nworden sei. Sie verkennt dabei, dass zu diesem Zeitpunkt keine öf-\nfentlich-rechtlichen Bestimmungen der Bewilligung entgegenstanden.\nDemzufolge bestand auch kein Ermessensspielraum, der ausgeschöpft hätte werden können.\n\n5.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz, indem sie – trotz\nausdrücklichem Antrag der Baugesuchsteller – von der Behandlung\ndes Baugesuchs abgesehen hat, einen schwerwiegenden formellen\nMangel beging, der im Rekursverfahren nicht geheilt werden kann. Die\nangefochtene Wiederherstellungsverfügung und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2019 sind deshalb aufzuheben\nund die Streitsache ist zur Ermittlung des rechtserheblichen\nSachverhalts und zur Behandlung des Baugesuchs vom 29. August\n2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rekurs erweist sich damit als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.\n\n"}