{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2122_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13&type=1563347022&cHash=d8e76abc7b219b97ff88a956a4944a5c", "Checksum": "d1014b613d40a7d25998c7d8a13fd96b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:23", "Num": ["19-2122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 19-2122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 19-2122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 19-2122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 137 PBG, Art. 157 Abs. 1 PBG, Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. Es ist grundsätzlich in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren abzuklären, ob eine ohne Bewilligung erstellte Baute oder Anlage oder eine erfolgte Zweckänderung den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht (Erw. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt allein der Baugesuchsteller mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs (Erw. 3.2).  Es ist die Pflicht der Baubewilligungsbehörde, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen und über das Gesuch zu befinden, wenn es von einem Bauwilligen ausdrücklich beantragt wird (Erw. 3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:23", "Checksum": "071ec55d926f52d9d9ae62ab389ca45d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 19-2122\nRegeste:\nArt. 137 PBG, Art. 157 Abs. 1 PBG, Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. Es ist grundsätzlich in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren abzuklären, ob eine ohne Bewilligung erstellte Baute oder Anlage oder eine erfolgte Zweckänderung den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht (Erw. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt allein der Baugesuchsteller mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs (Erw. 3.2).  Es ist die Pflicht der Baubewilligungsbehörde, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen und über das Gesuch zu befinden, wenn es von einem Bauwilligen ausdrücklich beantragt wird (Erw. 3.3).\n\n3.2 Das Einleiten eines Baubewilligungsverfahren liegt einzig in den\nHänden des Baugesuchstellers; dieser bestimmt mit seiner Eingabe\nden Umfang eines Baugesuchs (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2012/IV/6; GVP 1998 Nr. 9 mit Hinweisen; BDE Nr. 50/2016\nvom 24. Oktober 2016 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Es ist somit allein der\nBaugesuchsteller, der mit seiner Antragstellung den Gegenstand des\nBaubewilligungsverfahrens und damit den Prüfgegenstand der Baubewilligungsbehörde bestimmt. Das Baugesuch ist der an die zuständige\nBehörde gerichtete Antrag, das in den Baugesuchsunterlagen umschriebene Bauprojekt aufgrund der öffentlichen Bauvorschriften sowie weiterer zu beachtender öffentlich-rechtlicher Normen zu prüfen\nund nach Massgabe des Ergebnisses dieser Prüfung die Bewilligung\nzur Bauausführung zu erteilen. Es liegt nicht in der Kompetenz der\nBaubewilligungsbehörde, darüber zu befinden, ob sie ein Baubewilligungsverfahren einleitet oder nicht. Vielmehr ist es ihre Pflicht, ein solches durchzuführen, wenn es von einem Bauwilligen ausdrücklich beantragt wird, indem er ein Baugesuch einreicht. Die Durchführung des\nförmlichen Verfahrens kann einzig dann unterlassen werden, wenn die\nBaugesuchsunterlagen unvollständig sind und der Baugesuchsteller\ntrotz Aufforderung nicht bereit ist, das Gesuch zu vervollständigen;\ndiesfalls tritt die Bewilligungsbehörde auf das Baugesuch nicht ein\n(Art. 21 Abs. 3 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz\n[sGS 731.11]). Zum Abschluss des Verfahrens entscheidet die Baubehörde über das Baugesuch und die öffentlich-rechtliche Einsprache\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2019), Seite 5/10\ngleichzeitig (vgl. Art. 157 Abs. 1 PBG; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2018/IV/6).\n\n3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz zwar das ordentliche Baubewilligungsverfahren (Art. 138 f. PBG) eingeleitet und das Auflage- und Einspracheverfahren durchgeführt. Im Entscheid vom 18. Februar 2019\nbefand sie jedoch lediglich über die Einsprache, hiess diese gut und\nordnete daraufhin direkt die Wiederherstellung an. Der Entscheid über\ndas Baugesuch der Rekurrenten vom 29. August 2018 fehlt dagegen.\nErwägungen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer nachträglichen Bau- oder Ausnahmebewilligung erfüllt sind oder nicht, finden\nsich im vorinstanzlichen Entscheid keine. Im Sachverhalt ist einzig\nfestgehalten, dass die Vorinstanz nach einem Augenschein auf der\nBaustelle zur Auffassung gelangt sei, dass mit der ursprünglich am\n20. März 2017 erteilten Baubewilligung der Ermessensspielraum hinsichtlich der Einfügung des Anbaus ins Quartierbild bereits ausgeschöpft worden sei. Im Weiteren finden sich im angefochtenen Entscheid lediglich Erwägungen zur Wiederherstellung. Vor dem Erlass\neiner Wiederherstellungsverfügung hätte nach dem oben Ausgeführten jedoch nicht nur das nachträgliche Baubewilligungsverfahren formell durchgeführt, sondern auch materiell geprüft werden müssen, ob\naufgrund des geltenden materiellen Baupolizeirechts eine ordentliche\nBaubewilligung oder eine Ausnahmebewilligung nachträglich erteilt\nwerden könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend –\nnachträglich ein Korrekturgesuch eingereicht und damit dessen Behandlung verlangt worden ist. Die Vorinstanz ist nicht berechtigt, ihren\nEntscheid eigenmächtig auf die Einsprachebehandlung zu beschränken und von der Überprüfung des Baugesuchs abzusehen.\n\n3.4 Nachdem somit die beantragte Baugesuchsbehandlung nicht\nerfolgt ist und stattdessen direkt – ohne Prüfung der nachträglichen\nBewilligungsfähigkeit des Anbaus – die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet wurde, ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz mit einem schwerwiegenden formellen Mangel\nbehaftet.\n\n3.5 Die Rekursinstanz kann die Sache zu neuer Entscheidung an\ndie Vorinstanz zurückweisen (Art. 56 Abs. 2 VRP). Eine Rückweisung\nist dann geboten, wenn der angefochtene Verwaltungsakt mit formellen Mängeln behaftet ist und diese im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden können. Ferner ist die neue Verfügung auch dann der\nVorinstanz zu überlassen, wenn ausgesprochene Ermessensfragen\nzu entscheiden sind. Schliesslich drängt sich die Rückweisung auf,\nwenn die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend ermittelt hat oder im Verfahren umfangreiche Nova vorgebracht\nworden sind, so dass weitere Abklärungen und Beweiserhebungen nötig werden, die vorzunehmen die Vorinstanz aus personellen, fachlichen oder anderen Gründen allenfalls besser in der Lage ist\n(CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen,\nSt.Gallen 2003, N 1029 ff.; BDE Nr. 62/2013 vom 9. Oktober 2013\nErw. 3.2).\n\n"}