{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2089_2019-10-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=20&type=1563347022&cHash=fd3ad960cbf0af55e137ee266b28e04a", "Checksum": "74a1841e0bc390f17e0bbf6ecb6c1334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:56", "Num": ["19-2089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 40 PBG, Art. 42 PBG, Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 27 RPG. Eine Planänderung ist nötig, wenn die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht (Erw. 3.2.6). Selbst wenn erheblich geänderte Verhältnisse vorliegen und deshalb Anspruch auf Änderung der Nutzungsplanung besteht, kann aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet werden. Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Planungsbehörde, mit welcher planerischen Massnahme sie auf die geänderten Verhältnisse reagieren möchte (Erw. 3.4). Es existiert kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 4.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:56", "Checksum": "6275982b55293c32aa7051e7f8e4bfda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089\nRegeste:\nArt. 40 PBG, Art. 42 PBG, Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 27 RPG. Eine Planänderung ist nötig, wenn die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht (Erw. 3.2.6). Selbst wenn erheblich geänderte Verhältnisse vorliegen und deshalb Anspruch auf Änderung der Nutzungsplanung besteht, kann aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet werden. Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Planungsbehörde, mit welcher planerischen Massnahme sie auf die geänderten Verhältnisse reagieren möchte (Erw. 3.4). Es existiert kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 4.1).\n\n3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Ansicht der Rekurrenten, das geltende BauR stelle eine geordnete Besiedlung im Gebiet M.___ nicht sicher, weshalb ein die Regelbauvorschriften einschränkender Sondernutzungsplan erlassen werden müsse, bevor\nweitere Überbauungen im Gebiet M.___ bewilligt werden könnten, unzutreffend ist. Nachdem seit der Teilrevision des Zonenplans und der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 15/19\nGesamtrevision des BauR auch nur kurze Zeit verstrichen ist und zudem keine erheblich geänderten Verhältnisse vorliegen, besteht kein\nGrund dafür, die geltende Grundordnung mittels Sonderbauvorschriften anzupassen bzw. weiter zu entwickeln. Der Rekurs ist damit in diesem Punkt unbegründet.\n\n3.4 Im Übrigen sei vermerkt, dass selbst für den Fall, dass erheblich\ngeänderte Verhältnisse vorlägen und deshalb Anspruch auf Änderung\nder Nutzungsplanung bestünde, aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet\nwerden könnte. Zuständig für die Anpassung der Nutzungsplanung\noder der Nutzungsvorschriften ist allein die zuständige Planungsbehörde (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 PBG). Deshalb steht\nes stets in ihrem pflichtgemässen Ermessen, mit welcher planerischen\nMassnahme sie auf die geänderten Verhältnisse reagieren möchte\n(Anpassung der Grundordnung [Zonenplan und/oder BauR], der\nSchutzverordnung oder Erlass eines Sondernutzungsplans).\n\n4.\nDie Rekurrenten bringen weiter vor, nachdem ein begründeter Anlass\nbestehe, die geltenden Regelbauvorschriften zu überprüfen, seien sie\nauch berechtigt, einen Antrag auf Erlass einer Planungszone zu stellen.\n\n4.1 Planungszonen bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und Nutzungsvorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen\nnur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung\nnicht erschwert wird. Den Rekurrenten ist zwar zuzustimmen, dass der\nErlass von Planungszonen, selbst wenn Art. 27 RPG und Art. 42 PBG\nals Kann-Bestimmungen formuliert sind, nicht im Belieben der Behörden liegt, sondern dass diese aufgrund ihrer Planungspflicht (Art. 75\nAbs. 1 der Bundesverfassung [SR 101], Art. 2 Abs. 1 RPG, Art. 1\nAbs. 1 und Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 PBG) zum Erlass von Planungszonen verpflichtet sind, wenn beabsichtigte Nutzungspläne, namentlich auch notwendige Auszonungen, tatsächlich gefährdet sind. Zuständig für den Erlass einer Planungszone bleibt aber die zuständige\nGemeindebehörde (Art. 42 Abs. 1 PBG). Deshalb steht es in ihrem Ermessen, ob sie eine Planungszone erlassen will oder nicht. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht jedenfalls kein\nklagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Urteile des Bundesgerichtes 1C_76/2012 vom 6. Juli\n2012 Erw. 3.6 und 1P.785/1999 vom 24. Februar 2000 Erw. 1a je mit\nHinweisen; VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 Erw. 4 mit Hinweisen).\n\n4.2 Nachdem aufgrund des zuvor Gesagten vorliegend ohnehin\nkein Grund besteht, einen Sondernutzungsplan zu erlassen, ist der angefochtene Entscheid, auf den Erlass einer Planungszone zu verzichten, ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Rekurs erweist sich auch in\ndieser Hinsicht – und somit gesamthaft – als unbegründet.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 16/19\n5.\nIn der Rekursergänzung vom 23. April 2019 sowie mit Eingabe vom\n29. September 2019 beantragt der Vertreter der Rekurrenten die\nDurchführung eines Augenscheins und die Einholung eines Gutachtens der EspaceSuisse, Verband für Raumplanung, Bern, um darzulegen, dass die heute geltenden Regelbauvorschriften im Gebiet M.___\nkeine angemessene und nachhaltige Quartiererneuerung sicherstellen können. Weiter verlangt er die Edition der Planunterlagen zum derzeit aufliegenden Sondernutzungsplan \"O.___\", um belegen zu können, dass die Planungsbehörde andernorts mittels Sondernutzungsplan eine ortsverträgliche Ausnützung sicherstelle.\n\n"}