{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2089_2019-10-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=20&type=1563347022&cHash=fd3ad960cbf0af55e137ee266b28e04a", "Checksum": "74a1841e0bc390f17e0bbf6ecb6c1334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:56", "Num": ["19-2089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 40 PBG, Art. 42 PBG, Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 27 RPG. Eine Planänderung ist nötig, wenn die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht (Erw. 3.2.6). Selbst wenn erheblich geänderte Verhältnisse vorliegen und deshalb Anspruch auf Änderung der Nutzungsplanung besteht, kann aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet werden. Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Planungsbehörde, mit welcher planerischen Massnahme sie auf die geänderten Verhältnisse reagieren möchte (Erw. 3.4). Es existiert kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 4.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:56", "Checksum": "6275982b55293c32aa7051e7f8e4bfda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089\nRegeste:\nArt. 40 PBG, Art. 42 PBG, Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 27 RPG. Eine Planänderung ist nötig, wenn die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht (Erw. 3.2.6). Selbst wenn erheblich geänderte Verhältnisse vorliegen und deshalb Anspruch auf Änderung der Nutzungsplanung besteht, kann aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet werden. Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Planungsbehörde, mit welcher planerischen Massnahme sie auf die geänderten Verhältnisse reagieren möchte (Erw. 3.4). Es existiert kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 4.1).\n\n3.2.7 Im Planungsbericht vom 14. August 2017 zur Teilrevision des\nZonenplans (im Folgenden: Planungsbericht) wird ausgeführt, dass\nauf eine umfassende Totalrevision der Nutzungsplanung mit der vorliegenden Teilrevision bewusst verzichtet worden sei, da die Gemeinden im Kanton St. Gallen in absehbarer Zeit ihre Zonenpläne und Baureglemente dem PBG anpassen müssten. Im Rahmen dieser Anpassung der Nutzungsplanung an das kantonale Gesetz sei eine umfassende Überprüfung der Ortsplanungsinstrumente angezeigt. Das primäre Ziel der vorliegenden Teilrevision sei die eigentümerverbindliche\nUmsetzung der wesentlichen Inhalte des revidierten kommunalen\nRichtplans (Planungsbericht, Ausgangslage,1.1). Die Teilrevision umfasse deshalb die aufgrund der Richtplanung zu ändernden Zonenflächen (Planungsbericht, Ausgangslage,1.2). Mit dem Verzicht von\nDichteziffern im BauR sei es grundsätzlich möglich, in sämtlichen\nWohnzonen Mehrfamilienhäuser zu erstellen. Die bestehenden Einfamilienhausquartiere im nördlichen Siedlungsgebiet von Z.___, die historisch der WE zugewiesen seien, sollten im Gegensatz zu den Wohnquartieren südlich der Kantonsstrasse gewahrt werden. Damit innerhalb dieser Einfamilienhausstrukturen keine quartierfremden Bauten\nentstünden, würden die betroffenen Grundstücke der Wohnzone WE\nzugewiesen. Diese Zone lasse künftig nur Bauten mit maximal drei\nWohneinheiten pro Gebäude zu (Planungsbericht, Erläuterungen,\n3.4.1, Wohnzone WE).\n\n3.2.8 Aufgrund dieser Darstellung im Planungsbericht ist offenkundig,\ndass für das Gebiet M.___ keine erheblich geänderten Verhältnisse\nvorliegen. Die geltende Zonenordnung entspricht vielmehr nach wie\nvor jenen öffentlichen Interessen, die bereits zum Zeitpunkt der BauRund Zonenplan-Revision bestanden haben. Der Planungsbehörde war\naufgrund des Gesagten bewusst, dass mit der Abschaffung der Ausnützungsziffer im BauR es künftig möglich sein wird, in sämtlichen\nWohnzonen Mehrfamilienhäuser zu erstellen. Um allzu grosse Bauten\nzu verhindern, wurden nur die Einfamilienhausquartiere im nördlichen\nSiedlungsgebiet von Z.___, die bereits früher der Wohnzone WE zugewiesen waren, im BauR mit einschränkenden Regelbauvorschriften\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 14/19\nbedacht. Dies ausdrücklich im Gegensatz zu den Wohnquartieren südlich der Kantonsstrasse, zu denen auch das Gebiet M.___ gehört.\n\n3.2.9 Der Einwand, die geltenden Regelbauvorschriften für die W2\nseien nicht geeignet, eine geordnete Besiedlung sicherzustellen, ist im\nÜbrigen auch unbegründet. Zum einen handelt es sich beim umstrittenen Gebiet nicht um ein geschütztes Ortsbild. Zum anderen dürfen\nBauten gemäss Art. 6 BauR in der W2 zwei Vollgeschosse, bei einer\nhöchstzulässigen Gebäudehöhe von 7,5 m, einer Firsthöhe von 12 m\nund einer Gebäudelänge von maximal 30 m aufweisen. Der kleine\nGrenzabstand beträgt dabei höchstens 4 m, der grosse Grenzabstand\n8 m; zudem gilt ab einer Gebäudelänge von 20 m ein Mehrlängenzuschlag. Regelbauvorschriften dieser Art sind völlig üblich und ohne\nWeiteres geeignet, die geordnete Besiedlung des Gemeindegebiets\nsicherzustellen. Die Rekurrenten verkennen, dass Ortsplanung und\nörtliche Baupolizei allein Sache der Politischen Gemeinde sind. Diese\nist befugt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen öffentlichrechtliche Bauvorschriften zu erlassen (Art. 1 Abs. 1 PBG). Das BauR\nenthält für das gesamte Gebiet der Politischen Gemeinde öffentlichrechtliche Bauvorschriften (Art. 7 Abs. 2 PBG). Während das PBG\nheute ohnehin keine Ausnützungsziffer mehr kennt, war eine solche in\nArt. 61 BauG, das zum Zeitpunkt des Erlasses des neuen BauR Gültigkeit hatte, noch vorgesehen. Das BauG verpflichtete indessen die\nPolitischen Gemeinden nicht, für die einzelnen Zonenarten eine Ausnützungsziffer festzulegen. Die Nutzungsintensität, das heisst die Baudichte bzw. die Nutzung der Grundstücke, musste nicht zwingend mit\nVerhältniszahlen nach Art. 61 BauG geregelt werden. Die Nutzungsintensität konnte auch durch die sogenannten primären Bauvorschriften,\nwie Vorschriften über Abstände (Grenz- und Gebäudeabstände), Geschosszahl, Gebäudehöhe, Gebäudelänge und -breite festgelegt werden (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003,\nRz. 660 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat übrigens bereits\nim Jahr 2016 in einem die Politische Gemeinde Z.___ betreffenden\nFall, in dem sich ein Grundeigentümer gegen die Abschaffung der Ausnützungsziffer im neuen BauR mit der Begründung zur Wehr gesetzt\nhatte, dies führe zu einer massgeblichen Veränderung des Ortsbilds\nvon Z.___, entschieden, dass dieses neue BauR in Art. 6 für alle Zonenarten Vorschriften über die Vollgeschosszahl, die Gebäudehöhe,\ndie Firsthöhe, den kleinen und den grossen Grenzabstand sowie die\nGebäudelänge und den Mehrlängenzuschlag enthalte. Damit werde\neine ausreichende Dichte an Regelbauvorschriften statuiert und die\ngeordnete Besiedlung des Gemeindegebiets sei sichergestellt\n(VerwGE B 2015/189 vom 26. Oktober 2016 Erw. 4.3).\n\n"}