{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2089_2019-10-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=20&type=1563347022&cHash=fd3ad960cbf0af55e137ee266b28e04a", "Checksum": "74a1841e0bc390f17e0bbf6ecb6c1334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:56", "Num": ["19-2089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 40 PBG, Art. 42 PBG, Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 27 RPG. Eine Planänderung ist nötig, wenn die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht (Erw. 3.2.6). Selbst wenn erheblich geänderte Verhältnisse vorliegen und deshalb Anspruch auf Änderung der Nutzungsplanung besteht, kann aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet werden. Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Planungsbehörde, mit welcher planerischen Massnahme sie auf die geänderten Verhältnisse reagieren möchte (Erw. 3.4). Es existiert kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 4.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:56", "Checksum": "6275982b55293c32aa7051e7f8e4bfda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089\nRegeste:\nArt. 40 PBG, Art. 42 PBG, Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 27 RPG. Eine Planänderung ist nötig, wenn die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht (Erw. 3.2.6). Selbst wenn erheblich geänderte Verhältnisse vorliegen und deshalb Anspruch auf Änderung der Nutzungsplanung besteht, kann aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet werden. Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Planungsbehörde, mit welcher planerischen Massnahme sie auf die geänderten Verhältnisse reagieren möchte (Erw. 3.4). Es existiert kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 4.1).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 12/19\nerliess der Gemeinderat Z.___ das neue BauR, das u.a. die Ausnützungsziffer abschaffte; die Genehmigung durch das Baudepartement\nerfolgte am 17. Dezember 2015. Der neue kommunale Richtplan der\nGemeinde Z.___ datiert vom 19. Dezember 2016. Die letzte Teilrevision des Zonenplans, anlässlich der nochmals eine geringfügige Anpassung des BauR vorgenommen wurde, fand im Jahr 2017 statt. Die\nAnpassung des BauR und die Teilzonenpläne für die Gebiete \"Z.___\nOst\", \"Z.___ West\", \"P.___\" und \"Q.___\" wurden am 14. August 2017\nvom Gemeinderat erlassen, vom 22. August bis 20. September 2017\nöffentlich aufgelegt, vom 18. Juni bis 27. Juli 2018 dem fakultativen\nReferendum unterstellt und am 8. Februar 2019 vom Baudepartement\ngenehmigt. Seit der Genehmigung des BauR und der Einreichung des\nvorliegend umstrittenen Plangesuchs für das Gebiet M.___ vergingen\nalso nur gerade drei Jahre; die Teilrevision des Zonenplans war zum\nZeitpunkt der Einreichung des Plangesuchs sogar noch pendent. Es\nhandelt sich somit beim BauR aus raumplanerischer Sicht noch um\neinen sehr neuen planerischen Erlass. Das Interesse an der Beständigkeit des BauR und der darin statuierten Regelbauvorschriften, ist\ndementsprechend hoch zu gewichten (BDE Nr. 2/2019 vom\n25. Januar 2019 Erw. 4; Nr. 54/2019 vom 10. September 2019\nErw. 6.7).\n\n3.2.4 Die Rekurrenten sind der Auffassung, im Gebiet M.___ werde\nmit den geltenden Regelbauvorschriften keine geordnete Besiedlung\nsichergestellt, weil enorme Unterschiede zwischen dem heutigen Baubestand und dem nach BauR Zulässigen bestünden. Die Vorinstanz\nvertritt dagegen die Ansicht, es sei planerisch nicht relevant, wenn der\nheutige Baubestand im Gebiet M.___ die höchstzulässigen Regelbauvorschriften bei weitem nicht ausschöpfe. Massgebend für die Planungsbehörde seien vielmehr die Zielsetzungen des eidgenössischen\nRaumplanungsrechts, die eine verdichtete Überbauung bestehender\nBauzonen verlangten.\n\n3.2.5 Die Rekurrenten verlangen keine Anpassung von Zonenplan\nund BauR, also der Grundordnung. Ihr Begehren um Erlass von Sonderbauvorschriften für das Gebiet M.___, welche die geltenden Regelbauvorschriften massiv einschränken, läuft indessen auf eine Änderung der Grundordnung hinaus. Gemäss dem gestellten Antrag sollen\ndie Sonderbauvorschriften im Gebiet M.___ künftig Bauten verunmöglichen, die mehr als zwei Wohneinheiten aufweisen und deren Gebäudelänge mehr als 20 m beträgt. Das Begehren käme folglich einer Umzonung der bestehenden W2 in eine Art \"WE-light\" gleich, mit der zusätzlichen Folge, dass Wohnbauten im Gebiet M.___ nur mehr zwei\nWohneinheiten und 20 m Länge aufweisen dürften, wogegen in der\n(normalen) WE drei Wohneinheiten und eine Gebäudelänge von 25 m\nzulässig wären.\n\n3.2.6 Für eine Planänderung ist es indessen stets nötig, dass die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht. Erhebliche Veränderungen\nnach Art. 21 Abs. 2 RPG liegen vor, wenn das Gemeinwesen nach der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 13/19\nallgemeinen Erfahrung andere Festlegungen getroffen hätte, sofern\ndie geänderten Verhältnisse zur Zeit der Ausarbeitung der Nutzungsplanung massgeblich gewesen wären. Dazu gehören insbesondere\ntatsächliche Umstände, wie etwa die Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung. Keinen wichtigen Grund für eine Planrevision stellt grundsätzlich die Änderung des politischen Willens bzw. des Volkswillens\ndar (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, 2006, Art. 21, N 20 mit\nHinweis; BDE Nr. 12/2015 vom 16. Februar 2015 Erw. 4.1.1). Planänderungen haben stets planerisch begründet zu sein und müssen einem öffentlichen Interesse entsprechen. Allein etwa die Änderung der\nEigentumsverhältnisse oder ein seit der Planfestsetzung entstandenes\nprivates Interesse gilt nicht als wesentliche Veränderung der Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichtes 1A.167/2002/1P.425/2002 vom\n14. Januar 2003 Erw. 3.7.2).\n\n"}