{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2089_2019-10-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=20&type=1563347022&cHash=fd3ad960cbf0af55e137ee266b28e04a", "Checksum": "74a1841e0bc390f17e0bbf6ecb6c1334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:56", "Num": ["19-2089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 40 PBG, Art. 42 PBG, Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 27 RPG. Eine Planänderung ist nötig, wenn die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht (Erw. 3.2.6). Selbst wenn erheblich geänderte Verhältnisse vorliegen und deshalb Anspruch auf Änderung der Nutzungsplanung besteht, kann aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet werden. Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Planungsbehörde, mit welcher planerischen Massnahme sie auf die geänderten Verhältnisse reagieren möchte (Erw. 3.4). Es existiert kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 4.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:56", "Checksum": "6275982b55293c32aa7051e7f8e4bfda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089\nRegeste:\nArt. 40 PBG, Art. 42 PBG, Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 27 RPG. Eine Planänderung ist nötig, wenn die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht (Erw. 3.2.6). Selbst wenn erheblich geänderte Verhältnisse vorliegen und deshalb Anspruch auf Änderung der Nutzungsplanung besteht, kann aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet werden. Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Planungsbehörde, mit welcher planerischen Massnahme sie auf die geänderten Verhältnisse reagieren möchte (Erw. 3.4). Es existiert kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 4.1).\n\n3.1.5 Der kommunale Richtplan von Z.___ datiert vom 19. Dezember\n2016; er wurde folglich noch während der Geltung des früheren Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) erlassen.\nDieses sah indessen noch keine Überbauungsplanpflicht vor. Gemäss\nBotschaft zum III. Nachtragsgesetz zum Baugesetz (in Kraft vom\n1. Februar 1997 bis 30. September 2017) wollte die Regierung damals\nim Rahmen der Nachtragsgesetzgebung eine Überbauungsplanpflicht\neinführen (Art. 27bis; ABl 1994, S. 2256). Der Gesetzgeber hat die\nentsprechende Bestimmung aber noch während des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen. Das Fehlen einer Überbauungsplanpflicht im früheren BauG kam daher einem bewusst negativen Entscheid des Gesetzgebers gleich. Dieser hat mit anderen Worten die\nMöglichkeit einer Überbauungsplanpflicht nicht übersehen, sondern\nsich stillschweigend (aber bewusst) – im negativen Sinn – dagegen\nentschieden (BDE Nr. 56/2009 vom 3. November 2009 Erw. 2.3.3;\nNr. 54/2019 vom 10. September 2019 Erw. 5). Sofern also die Rekurrenten davon ausgehen, die Pflicht zum Erlass des beantragten Sondernutzungsplans ergebe sich bereits aus dem kommunalen Richtplan, liegen sie falsch. Selbst wenn der Richtplan ausdrücklich eine\nsolche Pflicht statuieren würde, stünde er mit dem damals geltenden,\nübergeordneten kantonalen Recht im Widerspruch. Ein gegen übergeordnetes Recht verstossender Richtplaninhalt könnte damit auch nie\nden Grund dafür darstellen, dem Plangesuch der Rekurrenten stattzugeben.\n\n3.1.6 Inzwischen sieht das seit dem 1. Oktober 2017 geltende PBG in\nArt. 7 Abs. 3 Bst. c zwar neu vor, dass im Zonenplan das Bauen in\nkonkret bezeichneten Gebieten vom Erlass eines Sondernutzungsplans abhängig gemacht werden kann. Diese Vorschrift ist indessen\nnicht direkt anwendbar, sondern bedarf der vorgängigen Anpassung\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 11/19\nder Rahmennutzungsordnung ans neue Recht; diese steht in Z.___\nnoch aus, weshalb auch unter Berücksichtigung der neuen Bestimmung im PBG vorliegend keine Sondernutzungsplanpflicht besteht\n(BDE Nr. 54/2019 vom 10. September 2019 Erw. 5).\n\n3.2 Die Rekurrenten machen geltend, das im Rekursverfahren\nNr. 19-628 umstrittene Vorhaben zeige exemplarisch auf, dass die geltenden Regelbauvorschriften im Gebiet M.___ keine massvolle und\nquartierverträgliche Überbauung gewährleisteten; der Erlass von Sonderbauvorschriften sei deshalb zwingend notwendig. Demgegenüber\nbringt die Vorinstanz vor, es gehe nicht an, nur rund drei Jahre nach\nder Überarbeitung von Richt-, Zonenplan und BauR bereits wieder die\nPlanungsabsichten zu ändern. Die Rekursgegnerin habe das Grundstück erst vor Kurzem gekauft; folglich dürfe sie sich auf die Geltung\nder noch sehr neuen baulichen Grundordnung verlassen.\n\n3.2.1 Nach Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\nRaumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) werden Nutzungspläne\nüberprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse\nerheblich geändert haben. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur\nerfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Anderseits sind\nPläne änderbar, weil dem Grundeigentümer kein Anspruch auf\ndauernden Verbleib seines Lands in derselben Zone zukommt und\nPlanung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht\nwerden müssen. Für die Frage, ob die Änderung der Verhältnisse\nerheblich ist und damit ein öffentliches Interesse an der Planänderung\nbesteht, bedarf es einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung\nu.a. der Geltungsdauer des anzupassenden Zonenplans, seines\nInhalts, des Ausmasses der beabsichtigten Änderung und deren\nBegründung. Je neuer ein Zonenplan ist, desto mehr darf mit seiner\nBeständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die\nbeabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die\nGründe sein, die für die Planänderung sprechen (Urteil des\nBundesgerichtes 1C_1/2009 vom 27. Juli 2009 Erw. 2.1 mit\nHinweisen).\n\n3.2.2 Nach Ablauf des Planungshorizonts, der für Bauzonen 15 Jahre\nbeträgt (Art. 15 Bst. b RPG), sind Zonenpläne grundsätzlich einer\nÜberprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen. Im Rahmen\ndieser Gesamtrevision können auch veränderte politische\nVorstellungen zum Ausdruck kommen. Je näher eine\nPlanungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist deshalb das\nVertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher können\nauch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane\nals zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden\n(Urteile des Bundesgerichtes 1C_534/2012 vom 16. Juli 2013\nErw. 2.3.1 und 1C_306/2010 vom 2. Dezember 2010 Erw. 2.1; BDE\nNr. 2/2019 vom 25. Januar 2019 Erw. 4).\n\n3.2.3 Die Politische Gemeinde Z.___ hat in den vergangenen Jahren\neine (Teil)Revision der Ortsplanung durchgeführt. Am 8. Januar 2015\n\n"}