{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2089_2019-10-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=20&type=1563347022&cHash=fd3ad960cbf0af55e137ee266b28e04a", "Checksum": "74a1841e0bc390f17e0bbf6ecb6c1334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:56", "Num": ["19-2089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 40 PBG, Art. 42 PBG, Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 27 RPG. Eine Planänderung ist nötig, wenn die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht (Erw. 3.2.6). Selbst wenn erheblich geänderte Verhältnisse vorliegen und deshalb Anspruch auf Änderung der Nutzungsplanung besteht, kann aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet werden. Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Planungsbehörde, mit welcher planerischen Massnahme sie auf die geänderten Verhältnisse reagieren möchte (Erw. 3.4). Es existiert kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 4.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:56", "Checksum": "6275982b55293c32aa7051e7f8e4bfda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089\nRegeste:\nArt. 40 PBG, Art. 42 PBG, Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 27 RPG. Eine Planänderung ist nötig, wenn die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht (Erw. 3.2.6). Selbst wenn erheblich geänderte Verhältnisse vorliegen und deshalb Anspruch auf Änderung der Nutzungsplanung besteht, kann aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet werden. Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Planungsbehörde, mit welcher planerischen Massnahme sie auf die geänderten Verhältnisse reagieren möchte (Erw. 3.4). Es existiert kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 4.1).\n\n3.1.1 Gemäss Richtplan verfügt Z.___ über vielfältige Wohngebiete\nmit unterschiedlichen Lage- und Wohnqualitäten. Nebst zentralen sowie baulich dichten Wohngebieten, bestehen Einfamilienhausquartiere an bester Wohnlage. Weil nur noch ein sehr beschränktes Angebot an hochwertigen Wohnlagen vorhanden ist, sollen diese Lagen\nmöglichst haushälterisch genutzt werden. Das Wohnen tieferer Dichte\nsoll auf die nördlichen Einfamilienhausquartiere, an Siedlungsrandlagen, konzentriert werden. Dadurch soll die bevorzugte Wohnqualität\nhinsichtlich Besonnung, Ruhe und Weitsicht gesichert werden. Das\nWohnen höherer Dichte soll auf zentral gelegene oder gut erschlossene Gebiete mit geeigneter Wohnqualität konzentriert werden (Richtplan, Kap. Nutzung, N 2.1).\n\n3.1.2 Der Richtplan bezeichnet die Innenentwicklungsgebiete und\nverlangt für diese die Erarbeitung von Entwicklungskonzepten (Richtplan, Kap. Innenentwicklungsgebiet, GS 4.1). Das Innenentwicklungsgebiet \"O.___\" (GS 4.1.1) liegt am südwestlichen Siedlungsrand von\nZ.___ und wird über die O.___- und die M.___strasse erschlossen.\nDas im vorliegenden Verfahren umstrittene Gebiet an der\nM.___strasse ist Teil des Innenentwicklungsgebiets \"O.___\". Gemäss\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 9/19\nRichtplan (Kap. Innenentwicklungsgebiet, GS 4.1.1) weist das ruhige\nEinfamilienhausquartier aus den späten 1970er-Jahren eine sehr tiefe\nEinwohnerdichte auf. Die Bauten sind bald 50-jährig; die Bausubstanz\nist mehrheitlich intakt, wobei nur vereinzelte Gebäude in den vergangenen Jahren renoviert wurden. Das Wohnquartier weist, insbesondere im Hinblick auf die tiefe bauliche Dichte, Entwicklungsbedarf auf.\nAus diesem Grund legt der Richtplan als Ziel fest (Kap. Innenentwicklungsgebiet, GS 4.1.1), dass die Quartiererneuerung über ein partizipativ erarbeitetes Bebauungs- und Freiraumkonzept, das eine (individuelle) Erneuerung innerhalb eines gemeinsamen Siedlungskonzepts\nerlaubt, zu steuern ist.\n\n3.1.3 Die Rekurrenten leiten aus diesen Ausführungen im Richtplan\nab, dass für das Gebiet M.___ zwingend ein Sondernutzungsplan vorgeschrieben sei. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, aus\ndem Richtplan könne keine Sondernutzungsplanpflicht abgeleitet werden. Sie wendet ein, wenn das gewollt gewesen wäre, hätte die Sondernutzungsplanpflicht im Richtplan ausdrücklich \"signalisiert\" werden\nmüssen. Den Rekurrenten ist zuzustimmen, dass die Erläuterungen\nim Richtplan und namentlich die Zielfestlegung für das Innenentwicklungsgebiet \"O.___\", \"die Quartiererneuerung (sei) über ein partizipativ\nerarbeitetes Bebauungs- und Freiraumkonzept (…) zu steuern\", zweideutig formuliert sind. Klar ist einerseits, dass diese Umschreibung einen zusätzlichen Planungsbedarf für das Gebiet suggeriert. Ebenfalls\nklar ist indessen, dass der Richtplan nicht ausdrücklich eine Sondernutzungsplanpflicht vorschreibt, wie das die Rekurrenten behaupten. Zudem ist unstreitig, dass das zentral gelegene Gebiet M.___\nnicht zu den nördlichen Einfamilienhausquartieren am Siedlungsrand\ngehört, auf die – gemäss Richtplan – das Wohnen tieferer Dichte konzentriert werden soll (Richtplan, Kap. Nutzung, N 2.1). Vielmehr gehört\ndas umstrittene Gebiet zu den Innenentwicklungs- und damit eindeutig\nzu den Verdichtungsgebieten (Richtplan, Kap. Innenentwicklungsgebiet, GS 4.1.1).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 10/19\n3.1.4 Vor allem von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist jedoch,\ndass der kommunale Richtplan den Gemeinden – ergänzend zum kantonalen Richtplan – nur als längerfristige Richtschnur dient, um ihre\nräumliche Entwicklung zu steuern und insbesondere die Siedlungsund Infrastrukturentwicklung aufeinander abzustimmen (Botschaft und\nEntwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum PBG, Erläuterungen\nzu den einzelnen Bestimmungen, Art. 6, S. 32 [im Folgenden Botschaft]). Der kommunale Richtplan ist für die Behörden wegleitend und\nnicht wie der kantonale Richtplan behördenverbindlich. Konkret meint\n\"wegleitend\", dass eine Gemeindebehörde von ihrem eigenen Richtplan nicht ohne sachliche Begründung abweichen sollte. Dagegen hat\nder kommunale Richtplan für den Kanton und die Nachbargemeinden\nkeinerlei Bindungswirkung (Botschaft, a.a.O., Art. 7, S. 31). Ein Richtplan hat keine grundeigentümerverbindliche Wirkung; er dient der Gemeinde lediglich als planerisches Steuerungsinstrument für ihre Nutzungsplanung. Dabei versteht es sich von selbst, dass die in einem\nkommunalen Richtplan enthaltenen Vorgaben und Ziele sich im vorgegebenen Rahmen der übergeordneten kantonalen und bundesrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bewegen müssen.\n\n"}