{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2089_2019-10-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=20&type=1563347022&cHash=fd3ad960cbf0af55e137ee266b28e04a", "Checksum": "74a1841e0bc390f17e0bbf6ecb6c1334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:56", "Num": ["19-2089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 40 PBG, Art. 42 PBG, Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 27 RPG. Eine Planänderung ist nötig, wenn die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht (Erw. 3.2.6). Selbst wenn erheblich geänderte Verhältnisse vorliegen und deshalb Anspruch auf Änderung der Nutzungsplanung besteht, kann aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet werden. Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Planungsbehörde, mit welcher planerischen Massnahme sie auf die geänderten Verhältnisse reagieren möchte (Erw. 3.4). Es existiert kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 4.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:56", "Checksum": "6275982b55293c32aa7051e7f8e4bfda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.10.2019 19-2089\nRegeste:\nArt. 40 PBG, Art. 42 PBG, Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 27 RPG. Eine Planänderung ist nötig, wenn die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht (Erw. 3.2.6). Selbst wenn erheblich geänderte Verhältnisse vorliegen und deshalb Anspruch auf Änderung der Nutzungsplanung besteht, kann aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet werden. Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Planungsbehörde, mit welcher planerischen Massnahme sie auf die geänderten Verhältnisse reagieren möchte (Erw. 3.4). Es existiert kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 4.1).\n\nF.\na) Am 23. Juli 2019 reicht der Vertreter der Rekursgegnerin seine\nKostennote ein.\n\nb) Mit Schreiben vom 27. August 2019 reicht der Vertreter der Rekurrenten eine Replik zu den Vernehmlassungen ein. Darin führt er\nu.a. aus, der Erlass von Sondernutzungsplänen sei in Z.___– trotz der\nerst seit rund drei Jahren teilrevidierten Ortsplanung – durchaus üblich. Das zeige sich auch am derzeit öffentlich aufliegenden Sondernutzungsplan \"N.___\", der gemäss Planungsbericht vom 1. Juli\n2019 die für das Baugrundstück verträgliche Ausnützung regle. Genau\ndasselbe sei auch im Gebiet M.___ erforderlich.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 7/19\nc) Am 18. September 2019 kündigt die Rechtsabteilung des Baudepartementes den Rekursentscheid an. Zudem wurde der Vertreter\nder Rekurrenten telefonisch eingeladen, den Rekurs zurückzuziehen;\ngleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass weder die Vorinstanz noch die\nRekursgegnerin oder das AREG Vorakten eingereicht hätten, weshalb\nihm – entgegen seinem Begehren in Ziff. 4d der Rekursergänzung\nvom 23. April 2019 – auch keine Vorakten zur Einsicht zugestellt werden könnten.\n\nd) Mit Schreiben vom 29. September 2019 hält der Vertreter der\nRekurrenten am Rekurs fest und am 10. Oktober 2019 ersucht er um\nSistierung des Rekursverfahrens.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis VRP.\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nMit Eingabe vom 10. Oktober 2019 beantragen die Rekurrenten die\nSistierung des Rekursverfahrens. Sie bringen vor, das Verwaltungsgericht habe soeben in einem anderen – die Gemeinde Y.___ betreffenden – Fall einer von ihrem Rechtsvertreter beantragten Planungszone dessen Beschwerde abgewiesen. Dieser Beschwerdeentscheid\nwerde ans Bundesgericht weitergezogen. Folglich solle dieses Rekursverfahren sistiert werden, bis der Entscheid des Bundesgerichtes\nvorliege.\n\n2.1 Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz einer\nmöglichst beförderlichen Erledigung des Verfahrens und bedarf daher\neiner Rechtfertigung. Eine Sistierung ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist,\ndessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Zulässig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie aus gewichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, 2. Aufl., N 1093).\n\n2.2 Eine Sistierung ist somit u.a. dann begründet, wenn das Ergebnis des Verfahrens von jenem eines anderen Verfahrens abhängt oder\nwenn ein enger sachlicher Zusammenhang zu einem anderen Verfahren besteht. Der vorliegend zu beurteilende Rekurs betrifft den Antrag\num Erlass einer Planungszone in der Politischen Gemeinde Z.___.\nDas von den Rekurrenten genannte Verfahren ist davon vollkommen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 8/19\nunabhängig; es betrifft die Politische Gemeinde Y.___. Folglich besteht von vornherein kein enger sachlicher Zusammenhang zwischen\nden beiden Verfahren, die eine Sistierung rechtfertigten. Zudem liegt\nim Umstand, dass das Bundesgericht auch in anderen Fällen über die\nBegründetheit einer Beschwerde betreffend eine Planungszone zu\nentscheiden hat, ebenfalls kein Sistierungsgrund. Das Begehren um\nSistierung ist deshalb anzuweisen.\n\n3.\nArt. 40 PBG enthält einzig formelle Vorschriften zum Plangesuch.\nAbs. 1 bestimmt, dass derjenige, der die Einleitung eines Verfahrens\nfür den Erlass eines Sondernutzungsplans beantragen will, der zuständigen Behörde ein Plangesuch einzureichen hat. Nach Art. 40\nAbs. 2 PBG hat das Plangesuch insbesondere Angaben über den\nZweck, dem das Verfahren dienen soll (Bst. a) und die Bezeichnung\nder Grundstücke, die in das Verfahren einzubeziehen sind (Bst. b), zu\nenthalten. Vorliegend ist unstrittig, dass das von den Rekurrenten eingereichte Plangesuch die formellen Anforderungen von Art. 40 PBG\nerfüllt. Zudem sind die Rekurrenten Miteigentümer je zur Hälfte des\nsich innerhalb des bezeichneten Planperimeters liegenden Grundstücks Nr. 002. Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf das Plangesuch\nvom 31. Dezember 2018 eingetreten. Zu prüfen bleibt im Folgenden,\nob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass eines Sondernutzungsplans\nfür das Gebiet M.___ auch zu Recht abgewiesen hat.\n\n3.1 Die Rekurrenten berufen sich vorab auf den kommunalen Richtplan und vertreten die Auffassung, dieser schreibe für das Gebiet\nM.___ den Erlass von Sonderbauvorschriften vor; folglich sei die\nVorinstanz verpflichtet, den umstrittenen Sondernutzungsplan zu erlassen.\n\n"}