Nachdem der in der angefochtenen Verfügung genannte Wiederherstellungstermin bereits verstrichen ist, wird die Vorinstanz den Rekurrenten den neuen Termin nochmals bekannt zu geben haben. Diese Bekanntmachung hat indessen nur noch informellen Charakter und stellt keine anfechtbare Verfügung mehr dar (siehe hierzu auch Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2007/IV/38).