3. Weiter bringen die Rekurrenten keine Gründe vor, weshalb die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2018 nicht rechtmässig sein sollte. Wie aufgeführt, ist die Frage der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zusammenfassend erweist sich der Rekurs deshalb als unbegründet und ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Nachdem der in der angefochtenen Verfügung genannte Wiederherstellungstermin bereits verstrichen ist, wird die Vorinstanz den Rekurrenten den neuen Termin nochmals bekannt zu geben haben.