Auch werden allfällige weitere, sich mit dem früheren Gemeindepräsidenten solidarisierenden, Mitglieder des Gemeinderates von den Rekurrenten nicht namentlich genannt, weshalb von vornherein kein Ausstand angezeigt ist. Zudem sind keine Ausstandsgründe ersichtlich. Einerseits kann die von den Rekurrenten vorgebrachte Verweigerung einer einvernehmlichen Lösung nicht als Ausstandsgrund angesehen werden. Es war Aufgabe der Vorinstan über die Rechtsmässigkeit der eingebauten Kunststofffenster zu befinden. In diesem Zusammenhang sei ergänzend darauf hingewiesen, dass insbesondere die kantonale Denkmalpflege in Rekursverfahren Nr. 15-977 die Auffassung der