2.3.4 Den Ausführungen der Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn – wofür es überhaupt keine Anhaltspunkte gibt – der frühere Gemeindepräsident aufgrund einer, von den Rekurrenten behaupteten, Feindschaft, in den Ausstand hätte treten müssen, ist zu beachten, dass bei der angefochtenen Verfügung bereits der neu gewählte Gemeindepräsident mitwirkte und der frühere Gemeindepräsident nicht mehr im Amt war. Auch werden allfällige weitere, sich mit dem früheren Gemeindepräsidenten solidarisierenden, Mitglieder des Gemeinderates von den Rekurrenten nicht namentlich genannt, weshalb von vornherein kein Ausstand angezeigt ist.