Als befangen gilt auch, wer ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 192). Eine Beeinträchtigung der Unparteilichkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine Person in einer anderen Sache derselben Partei bereits früher entschieden hat oder wenn über eine sich stellende Rechtsfrage schon einmal ein Entscheid getroffen wurde (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 194).