2.1.2, Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/III/7). Die Rüge der Rekurrenten ist schon deshalb unbegründet, weil sie sich allgemein gegen die langjährigen Mitglieder der vorinstanzlichen Entscheidbehörde richtet. 2.3 Der Einwand der Rekurrenten ist aber auch aus nachfolgenden Gründen unbehelflich: Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. Nummer/Jahr), Seite 5/8 2.3.1 Die Rekurrenten machen nicht geltend, die Behördemitglieder hätten wegen Vorbefassung, Verwandtschaft oder eines Vertretungsverhältnisses in Ausstand treten müssen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b, und bbis VRP). Solche Ausstandsgründe sind auch nicht ersichtlich.