Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. Nummer/Jahr), Seite 4/8 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2018 und somit des vorliegenden Rekursverfahrens ist lediglich die Anordnung der Ersatzvornahme. Vorliegend können deshalb nur Rügen behandelt werden, welche die Rechtsmässigkeit der Verfügung vom 12. Dezember 2018 betreffen. 2. Es bleibt somit zu prüfen, was die Rekurrenten gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2018 vorbringen. In diesem Zusammenhang machen die Rekurrenten geltend, die Vorinstanz, ausser den neu gewählten Mitgliedern des Gemeinderates, hätte in den Ausstand treten müssen.