Entsprechend erübrigt sich auch der Beizug von Akten betreffend die geltend gemachten Vergleichsobjekte sowie der neuerliche Beizug der kantonalen Denkmalpflege (diese wurde bereits in Rekurs Nr. 15-977 einbezogen) und die Durchführung eines weiteren Augenscheins. Auch die Frage der Nachrüstung der Kunststofffenster mit verstärkten Aussensprossen stellt sich vorliegend nicht mehr. Vielmehr wurden die Rekurrenten rechtskräftig verpflichtet, zweiflügelige Holzfenster einzusetzen. Die vorgeschlagene Ersatzmassnahme war zudem bereits Gegenstand in Rekursverfahren Nr. 15-977.