Soweit sich die Rekurrenten in der Rekursbegründung vom 11. Februar 2019 gegen die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wenden und deren Verhältnismässigkeit rügen, wurde hierüber bereits mit den rechtskräftigen Verfügungen vom 14. Januar 2015 sowie 11. September 2015 befunden und kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Entsprechend erübrigt sich auch der Beizug von Akten betreffend die geltend gemachten Vergleichsobjekte sowie der neuerliche Beizug der kantonalen Denkmalpflege (diese wurde bereits in Rekurs Nr. 15-977 einbezogen) und die Durchführung eines weiteren Augenscheins.