Diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar. Mit anderen Worten haben sich die Rekurrenten durch den Rückzug des Rekurses mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. mit dem Ersatz der nicht bewilligten Fenster abgefunden. Mithin wären die Rekurrenten somit bereits seit Herbst 2015 rechtskräftig verpflichtet gewesen, die nicht bewilligten Fenster entsprechend den in den Verfügungen gemachten Vorgaben zu ersetzen. Hierfür wurde den Rekurrenten mit Verfügung vom 14. Januar 2015 eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft eingeräumt. Dieser Verpflichtung sind die Rekurrenten bis heute nicht nachgekommen.