1.2.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 14. Januar 2015 die nachträgliche Baubewilligung für die einflügeligen Kunststofffenster verweigert und die Wiederherstellung angeordnet. Gemäss Dispositivziffer 2 dieser Verfügung haben die Rekurrenten zweiflügelige Holzfenster (allenfalls auch Holz/Metall) mit aussen fest aufgesiegelten Sprossen mit einer Sechserteilung anzubringen. Den dagegen erhobenen Rekurs haben die heutigen Rekurrenten mit Schreiben vom 7. September 2015 zurückgezogen. Die Vorinstanz hat daraufhin mit Beschluss vom 11. September 2015 die Verfügung vom 14. Januar 2015 noch leicht angepasst. Diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar.