BDE 2019 Nr. 48 Art. 159 f. PBG. Gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme kann nicht mehr vorgebracht werden, die zu Grunde liegende, rechtskräftige Sachverfügung sei nicht verhältnismässig. Soweit die Rekurrenten sich gegen die – seit vier Jahren rechtskräftige – Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wenden und deren Verhältnismässigkeit rügen, kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Ersatzvornahme machen die Rekurrenten lediglich geltend, der Gemeinderat hätte in den Ausstand treten müssen. Ausstandsgründe sind jedoch keine ersichtlich. BDE 2019 Nr. 48 finden Sie im angehängten PDF-Dokument