{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-15_2019-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1&type=1563347022&cHash=55a9bc2e4e578af450d98e44d8a07c07", "Checksum": "bee438f30083d733ea290aac4860a00e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:48", "Num": ["19-15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 159 f. PBG. Gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme kann nicht mehr vorgebracht werden, die zu Grunde liegende, rechtskräftige Sachverfügung sei nicht verhältnismässig. Soweit die Rekurrenten sich gegen die – seit vier Jahren rechtskräftige – Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wenden und deren Verhältnismässigkeit rügen, kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Ersatzvornahme machen die Rekurrenten lediglich geltend, der Gemeinderat hätte in den Ausstand treten müssen. Ausstandsgründe sind jedoch keine ersichtlich."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:48", "Checksum": "89503e70f264db1ede054e4b8227d251", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15\nRegeste:\nArt. 159 f. PBG. Gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme kann nicht mehr vorgebracht werden, die zu Grunde liegende, rechtskräftige Sachverfügung sei nicht verhältnismässig. Soweit die Rekurrenten sich gegen die – seit vier Jahren rechtskräftige – Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wenden und deren Verhältnismässigkeit rügen, kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Ersatzvornahme machen die Rekurrenten lediglich geltend, der Gemeinderat hätte in den Ausstand treten müssen. Ausstandsgründe sind jedoch keine ersichtlich.\n\n2.3.4 Den Ausführungen der Rekurrenten kann nicht gefolgt werden.\nSelbst wenn – wofür es überhaupt keine Anhaltspunkte gibt – der\nfrühere Gemeindepräsident aufgrund einer, von den Rekurrenten\nbehaupteten, Feindschaft, in den Ausstand hätte treten müssen, ist zu\nbeachten, dass bei der angefochtenen Verfügung bereits der neu\ngewählte Gemeindepräsident mitwirkte und der frühere\nGemeindepräsident nicht mehr im Amt war. Auch werden allfällige\nweitere, sich mit dem früheren Gemeindepräsidenten\nsolidarisierenden, Mitglieder des Gemeinderates von den Rekurrenten\nnicht namentlich genannt, weshalb von vornherein kein Ausstand\nangezeigt ist. Zudem sind keine Ausstandsgründe ersichtlich.\nEinerseits kann die von den Rekurrenten vorgebrachte Verweigerung\neiner einvernehmlichen Lösung nicht als Ausstandsgrund angesehen\nwerden. Es war Aufgabe der Vorinstan über die Rechtsmässigkeit der\neingebauten Kunststofffenster zu befinden. In diesem Zusammenhang\nsei ergänzend darauf hingewiesen, dass insbesondere die kantonale\nDenkmalpflege in Rekursverfahren Nr. 15-977 die Auffassung der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. Nummer/Jahr), Seite 6/8\nVorinstanz teilte und sowohl im Amtsbericht als auch am Augenschein\nzum Schluss kam, dass die eingesetzten Kunststofffenster störend\nwirken und das sehr intakte Ortsbild beeinträchtigen würden.\nAnderseits ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sehr wohl an\neiner Lösung interessiert war und deshalb mit Verfügung vom\n11. September 2015 auch auf den Ersatz der Fenster an der Nordseite\nverzichtete. Dass die Vorinstanz sich nun gezwungen sah, die\nErsatzvornahme anzuordnen kann ihr nicht angelastet werden.\nVielmehr haben dies die Rekurrenten selbst zu verantworten, da sie\nder rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung nicht\nnachgekommen sind. Hierzu wären sie verpflichtet gewesen und\nhätten sie vier Jahre Zeit gehabt.\n\n3.\nWeiter bringen die Rekurrenten keine Gründe vor, weshalb die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2018 nicht rechtmässig sein\nsollte. Wie aufgeführt, ist die Frage der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht Gegenstand dieses\nVerfahrens. Zusammenfassend erweist sich der Rekurs deshalb als\nunbegründet und ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden\nkann, abzuweisen. Nachdem der in der angefochtenen Verfügung genannte Wiederherstellungstermin bereits verstrichen ist, wird die\nVorinstanz den Rekurrenten den neuen Termin nochmals bekannt zu\ngeben haben. Diese Bekanntmachung hat indessen nur noch informellen Charakter und stellt keine anfechtbare Verfügung mehr dar (siehe\nhierzu auch Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen\n2007/IV/38).\n\n4.\n4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten\ndie amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen\n(Art. 96bis VRP).\n\n4.2 Der von den Rekurrenten am 28. Januar 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n5.\nDie Rekurrenten und die Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz\nder ausseramtlichen Kosten.\n\n5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. Nummer/Jahr), Seite 7/8\n5.2 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie\nvon vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\n5.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der\nausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach\nst.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen/Lachen 2004,\nS. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser\nRegel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs von A.___ und B.___, Z.___, wird abgewiesen soweit\nüberhaupt darauf eingetreten werden kann.\n\n2.\na) A.___ und B.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.\n\nb) Der am 28. Januar 2019 von B.___ geleistete Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n3.\na) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nb) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. Nummer/Jahr), Seite 8/8\n"}