{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-15_2019-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1&type=1563347022&cHash=55a9bc2e4e578af450d98e44d8a07c07", "Checksum": "bee438f30083d733ea290aac4860a00e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:48", "Num": ["19-15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 159 f. PBG. Gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme kann nicht mehr vorgebracht werden, die zu Grunde liegende, rechtskräftige Sachverfügung sei nicht verhältnismässig. Soweit die Rekurrenten sich gegen die – seit vier Jahren rechtskräftige – Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wenden und deren Verhältnismässigkeit rügen, kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Ersatzvornahme machen die Rekurrenten lediglich geltend, der Gemeinderat hätte in den Ausstand treten müssen. Ausstandsgründe sind jedoch keine ersichtlich."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:48", "Checksum": "89503e70f264db1ede054e4b8227d251", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15\nRegeste:\nArt. 159 f. PBG. Gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme kann nicht mehr vorgebracht werden, die zu Grunde liegende, rechtskräftige Sachverfügung sei nicht verhältnismässig. Soweit die Rekurrenten sich gegen die – seit vier Jahren rechtskräftige – Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wenden und deren Verhältnismässigkeit rügen, kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Ersatzvornahme machen die Rekurrenten lediglich geltend, der Gemeinderat hätte in den Ausstand treten müssen. Ausstandsgründe sind jedoch keine ersichtlich.\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. Nummer/Jahr), Seite 4/8\nGegenstand der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2018\nund somit des vorliegenden Rekursverfahrens ist lediglich die Anordnung der Ersatzvornahme. Vorliegend können deshalb nur Rügen behandelt werden, welche die Rechtsmässigkeit der Verfügung vom\n12. Dezember 2018 betreffen.\n\n2.\nEs bleibt somit zu prüfen, was die Rekurrenten gegen die Verfügung\nvom 12. Dezember 2018 vorbringen. In diesem Zusammenhang machen die Rekurrenten geltend, die Vorinstanz, ausser den neu gewählten Mitgliedern des Gemeinderates, hätte in den Ausstand treten müssen.\n\n2.1 Nach Art. 7 Abs. 1 VRP haben Behördenmitglieder, Beamte,\nöffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige von sich\naus in den Ausstand zu treten:\n\na) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten und Verschwägerten\nbis und mit dem dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder\nStiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder, der\neingetragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des\neingetragenen Partners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind. Der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort;\n\nb) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe\neiner an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in\nder Sache Auftrag erteilt haben;\n\nbbis) wenn sie bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben;\n\nc) wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen.\n\n2.2 Grundsätzlich haben sich Ausstandsbegehren immer gegen\neinzelne Personen zu richten (vgl. BDE Nr. 36/2016 vom 6. Juli 2016\nErw. 2.3.3; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/III/7),\nweil die Befangenheit einen inneren Gemütszustand betrifft. Deshalb\nkönnen nur natürliche Personen, nicht aber eine Gesamtbehörde\nbefangen sein (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 180; B.SCHINDLER, Die\nBefangenheit der Verwaltungs, Zürich 2002, S. 75 ff., BDE Nr. 33/2016\nvom 28. Juni 2016 Erw. 2.1.2, Baudepartement SG, Juristische\nMitteilungen 2016/III/7). Die Rüge der Rekurrenten ist schon deshalb\nunbegründet, weil sie sich allgemein gegen die langjährigen Mitglieder\nder vorinstanzlichen Entscheidbehörde richtet.\n\n2.3 Der Einwand der Rekurrenten ist aber auch aus nachfolgenden\nGründen unbehelflich:\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. Nummer/Jahr), Seite 5/8\n2.3.1 Die Rekurrenten machen nicht geltend, die Behördemitglieder\nhätten wegen Vorbefassung, Verwandtschaft oder eines Vertretungsverhältnisses in Ausstand treten müssen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b,\nund bbis VRP). Solche Ausstandsgründe sind auch nicht ersichtlich.\n\n2.3.2 Zu prüfen ist einzig, ob der Ausstandsgrund der Befangenheit\naus anderen Gründen (Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP) vorliegt. Es genügt,\nwenn das betroffene Mitglied befangen sein könnte oder befangen\nerscheint. Allein das persönliche Empfinden einer Partei reicht dafür\naber nicht aus. Das Misstrauen in die Unabhängigkeit und\nUnparteilichkeit müssen vernünftige Gründe objektiv rechtfertigen\n(CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 191). Misstrauen in die Unparteilichkeit\nkönnen namentlich in einem bestimmten subjektiven Verhalten der\nbetroffenen Person oder in funktionellen und organisatorischen\nGegebenheiten begründet sein. Befangenheit ist in der Regel zu\nbejahen, wenn eine besonders ausgeprägte Freundschaft oder\nFeindschaft besteht. Als befangen gilt auch, wer ein unmittelbares\npersönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat\n(CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 192). Eine Beeinträchtigung der\nUnparteilichkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine Person in\neiner anderen Sache derselben Partei bereits früher entschieden hat\noder wenn über eine sich stellende Rechtsfrage schon einmal ein\nEntscheid getroffen wurde (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 194).\n\n2.3.3 Die Rekurrenten machen geltend, A.___ sei Präsidentin der\nGeschäftsprüfungskommission der Politischen Gemeinde Z.___\ngewesen. Ihre Kritik am früheren Gemeindepräsidenten und an\ndessen Amtsführung habe ihr von diesem und dem sich mit ihm\nsolidarisierenden Gemeinderat eine unauflöslich scheinende\nFeindschaft eingetragen. Deshalb versuche ihr die Vorinstanz zu\nschaden. Dies zeige sich in der Verweigerung des Gesprächs über\neine Lösung in Rekursverfahren Nr. 15-977 sowie auch die\nVerweigerung einer Lösung im vorliegenden Verfahren.\n\n"}