{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-15_2019-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1&type=1563347022&cHash=55a9bc2e4e578af450d98e44d8a07c07", "Checksum": "bee438f30083d733ea290aac4860a00e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:48", "Num": ["19-15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 159 f. PBG. Gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme kann nicht mehr vorgebracht werden, die zu Grunde liegende, rechtskräftige Sachverfügung sei nicht verhältnismässig. Soweit die Rekurrenten sich gegen die – seit vier Jahren rechtskräftige – Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wenden und deren Verhältnismässigkeit rügen, kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Ersatzvornahme machen die Rekurrenten lediglich geltend, der Gemeinderat hätte in den Ausstand treten müssen. Ausstandsgründe sind jedoch keine ersichtlich."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:48", "Checksum": "89503e70f264db1ede054e4b8227d251", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15\nRegeste:\nArt. 159 f. PBG. Gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme kann nicht mehr vorgebracht werden, die zu Grunde liegende, rechtskräftige Sachverfügung sei nicht verhältnismässig. Soweit die Rekurrenten sich gegen die – seit vier Jahren rechtskräftige – Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wenden und deren Verhältnismässigkeit rügen, kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Ersatzvornahme machen die Rekurrenten lediglich geltend, der Gemeinderat hätte in den Ausstand treten müssen. Ausstandsgründe sind jedoch keine ersichtlich.\n\nb) Mit Eingabe vom 5. April 2019 machen die Rekurrenten geltend,\ndass für die Vollstreckungsverfügung der aktuelle Zustand massgebend sein müsse. Zwischen der zu vollstreckenden Verfügung und der\nVollstreckung würde ein Zeitraum von knapp vier Jahren und ein massiver Wertewandel bezüglich denkmalpflegerischen Anordnungen am\ngleichen Ort im gleichen Ortsbild liegen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Der Rekurs erfolgte fristgerecht (Art. 47 Abs. 1 VRP). Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Zu prüfen bleibt, inwieweit auf den Rekurs eingetreten werden kann.\n\n1.2.1 Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand\nsind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann.\nSie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wirkungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Ausserhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig\n(M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 45 f.; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann\nmithin nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde\n(GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte\nRechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteckten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten. Nur die Verfügung ist Gegenstand des Anfechtungsverfahrens. Sie bildet den Ausgangspunkt der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. Nummer/Jahr), Seite 3/8\nnachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Begrifflich ist die Verfügung\ndes materiellen Verwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im\nEinzelfall zu verstehen, durch die ein konkretes und individuelles\nRechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt wird. Wenn sich die Vorbringen in der Rekursbegründung nicht auf den Anfechtungsgegenstand bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht\n(CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen,\nSt.Gallen 2003, Rz. 921f. mit Hinweisen).\n\n1.2.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 14. Januar 2015 die nachträgliche Baubewilligung für die einflügeligen Kunststofffenster verweigert und die Wiederherstellung angeordnet. Gemäss Dispositivziffer 2\ndieser Verfügung haben die Rekurrenten zweiflügelige Holzfenster (allenfalls auch Holz/Metall) mit aussen fest aufgesiegelten Sprossen mit\neiner Sechserteilung anzubringen. Den dagegen erhobenen Rekurs\nhaben die heutigen Rekurrenten mit Schreiben vom 7. September\n2015 zurückgezogen. Die Vorinstanz hat daraufhin mit Beschluss vom\n11. September 2015 die Verfügung vom 14. Januar 2015 noch leicht\nangepasst. Diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar. Mit anderen Worten haben sich die Rekurrenten\ndurch den Rückzug des Rekurses mit der Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands bzw. mit dem Ersatz der nicht bewilligten\nFenster abgefunden. Mithin wären die Rekurrenten somit bereits seit\nHerbst 2015 rechtskräftig verpflichtet gewesen, die nicht bewilligten\nFenster entsprechend den in den Verfügungen gemachten Vorgaben\nzu ersetzen. Hierfür wurde den Rekurrenten mit Verfügung vom\n14. Januar 2015 eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft eingeräumt. Dieser Verpflichtung sind die Rekurrenten bis heute nicht nachgekommen. Für diesen Fall wurde in der Verfügung vom 14. Januar\n2015 auch bereits die Ersatzvornahme angedroht.\n\nSoweit sich die Rekurrenten in der Rekursbegründung vom 11. Februar 2019 gegen die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wenden und deren Verhältnismässigkeit rügen, wurde\nhierüber bereits mit den rechtskräftigen Verfügungen vom 14. Januar\n2015 sowie 11. September 2015 befunden und kann deshalb auf den\nRekurs nicht eingetreten werden. Entsprechend erübrigt sich auch der\nBeizug von Akten betreffend die geltend gemachten Vergleichsobjekte\nsowie der neuerliche Beizug der kantonalen Denkmalpflege (diese\nwurde bereits in Rekurs Nr. 15-977 einbezogen) und die Durchführung\neines weiteren Augenscheins. Auch die Frage der Nachrüstung der\nKunststofffenster mit verstärkten Aussensprossen stellt sich vorliegend nicht mehr. Vielmehr wurden die Rekurrenten rechtskräftig verpflichtet, zweiflügelige Holzfenster einzusetzen. Die vorgeschlagene\nErsatzmassnahme war zudem bereits Gegenstand in Rekursverfahren\nNr. 15-977. Weiter können die Rekurrenten auch aus einer behaupteten allfälligen Änderung der Wertvorstellungen in den vergangenen\nvier Jahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist in diesem\nZusammenhang zu beachten, dass die Rekurrenten seit vier Jahren\neiner rechtskräftigen Anordnung bewusst nicht nachgekommen sind.\n\n"}