{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-15_2019-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1&type=1563347022&cHash=55a9bc2e4e578af450d98e44d8a07c07", "Checksum": "bee438f30083d733ea290aac4860a00e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:48", "Num": ["19-15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 159 f. PBG. Gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme kann nicht mehr vorgebracht werden, die zu Grunde liegende, rechtskräftige Sachverfügung sei nicht verhältnismässig. Soweit die Rekurrenten sich gegen die – seit vier Jahren rechtskräftige – Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wenden und deren Verhältnismässigkeit rügen, kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Ersatzvornahme machen die Rekurrenten lediglich geltend, der Gemeinderat hätte in den Ausstand treten müssen. Ausstandsgründe sind jedoch keine ersichtlich."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:48", "Checksum": "89503e70f264db1ede054e4b8227d251", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2019 19-15\nRegeste:\nArt. 159 f. PBG. Gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme kann nicht mehr vorgebracht werden, die zu Grunde liegende, rechtskräftige Sachverfügung sei nicht verhältnismässig. Soweit die Rekurrenten sich gegen die – seit vier Jahren rechtskräftige – Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wenden und deren Verhältnismässigkeit rügen, kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Ersatzvornahme machen die Rekurrenten lediglich geltend, der Gemeinderat hätte in den Ausstand treten müssen. Ausstandsgründe sind jedoch keine ersichtlich.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 19-15\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 26.09.2019\nEntscheiddatum: 06.08.2019\n\nBDE 2019 Nr. 48\nArt. 159 f. PBG. Gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme kann nicht\nmehr vorgebracht werden, die zu Grunde liegende, rechtskräftige\nSachverfügung sei nicht verhältnismässig. Soweit die Rekurrenten sich\ngegen die – seit vier Jahren rechtskräftige – Anordnung der\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustands wenden und deren\nVerhältnismässigkeit rügen, kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten\nwerden. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Ersatzvornahme machen\ndie Rekurrenten lediglich geltend, der Gemeinderat hätte in den Ausstand\ntreten müssen. Ausstandsgründe sind jedoch keine ersichtlich.\n\nBDE 2019 Nr. 48 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n19-15\n\nEntscheid Nr. 48/2019 vom 6. August 2019\n\nRekurrenten A.___ und B.___\nvertreten durch lic.iur. Matthias Gmünder, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 12. Dezember 2018)\n\nBetreff Anordnung der Ersatzvornahme (Fensterersatz am Wohnhaus Vers.-\nNr. 001, Grundstück Nr. 002)\nSachverhalt\n\nA.\na) A.___ und B.___ sind Eigentümer von Grundstück Nr. 002,\nGrundbuch Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ in der Kernzone sowie gemäss der Schutzverordnung im Ortsbildschutzgebiet. Es ist mit einem Wohnhaus\n(Vers.-Nr. 001) überbaut.\n\nb) Mit Baugesuch vom 21. Oktober 2013 beantragten A.___ und\nB.___ beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Fassadenrenovation mit Fensterersatz bei Wohnhaus Vers.-Nr. 001. Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung am 18. November 2013 mit Auflagen. Da das Wohnhaus in der Ortsbildschutzzone liege, seien für\nsämtliche Fenster eine 6-teilige Sprosseneinteilung (analog der Fenster im Obergeschoss) vorzuschreiben. Vor Beginn der Bauarbeiten\nseien dem Gemeinderat Angaben über die neuen Fenster zur Genehmigung vorzulegen.\n\nc) Ohne Einholung der Genehmigung durch den Gemeinderat liessen die Grundeigentümer weisse Kunststofffenster einbauen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 verweigerte der Gemeinderat Z.___ die\nnachträgliche Baubewilligung für die einflügeligen Kunststofffenster\nund verfügte, dass auf der Ost- und Nordseite des Wohnhauses Vers.-\nNr. 001 zweiflügelige Holzfenster (allenfalls auch Holz/Metall) mit aussen fest aufgesiegelten Sprossen mit einer Sechserteilung anzubringen seien. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___, vertreten durch lic.iur. Matthias Gmünder, Rechtsanwalt, Wattwil, Rekurs\nbeim Baudepartement. Im Rahmen dieses Rekursverfahrens (Nr. 15-\n977) einigten sich die Beteiligten darauf, dass lediglich die Fenster auf\nder Ostseite anzupassen sind. Der Rekurs wurde mit Schreiben vom\n7. September 2015 zurückgezogen.\n\nd) In der Folge wurde die Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands durch die Grundeigentümer jedoch nicht vorgenommen. Der\nGemeinderat Z.___ holte deshalb bei der C.___ AG einen Kostenvoranschlag für den Ersatz der Fenster ein. Die voraussichtlichen Kosten\nfür den Ersatz belaufen sich auf Fr. 9'476.50.\n\ne) Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 verfügte der Gemeinderat Z.___ die Ersatzvornahme. Demgemäss hatten A.___ und B.___\nGelegenheit, die Wiederherstellung bis zum 31. Mai 2019 selbst vollständig auszuführen. Ansonsten werde danach das vom Gemeinderat\nbeauftragte Unternehmen mit den Wiederherstellungsarbeiten beginnen. A.___ und B.___ wurden verpflichtetet, für die anfallenden Kosten\nder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 9'500.– zu leisten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. Nummer/Jahr), Seite 2/8\nB.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___, durch ihren\nRechtsvertreter, mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 Rekurs beim\nBaudepartement. Zur Begründung machen sie unter anderem geltend,\ndass der Gemeinderat hätte in den Ausstand treten müssen. In\nmaterieller Hinsicht wird gerügt, dass sich die Vorinstanz in den\nvergangenen Jahren nie um die Erhaltung des Ortsbilds bemüht habe.\nHierfür werden verschiedene Vergleichsobjekte genannt, bei welchen\nunter anderem Kunststofffenster oder Fenster bewilligt worden seien,\ndie nicht einmal eine Sprosseneinteilung aufweisen würden.\n\nC.\na) Mit Vernehmlassung vom 6. März 2019 beantragt die Vorinstanz\nden Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit überhaupt darauf\neinzutreten sei.\n\n"}