{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=dde8193a5689d36489904a0f1755b57b", "Checksum": "81eb40de801f78c9cfaa31bcd9aecfba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:37", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:37", "Checksum": "90dc2f75dcf23cc69fcc76cbe70577c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445\nRegeste:\nArt. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3).\n\n5.5 Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet\nwerden, wenn die dadurch erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Lärmemissionen neuer\nortsfester Anlagen müssen nach Art. 7 Abs. 1 LSV soweit begrenzt\nwerden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich\ntragbar ist (Bst. a), und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten. Gemäss\nArt. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft\nund nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Nach dem Vorsorgeprinzip von Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig\nwerden können, frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 36 LSV trifft die\nBehörden eine Ermittlungspflicht für Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit\neiner Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Kann eine\nÜberschreitung der Planungswerte aufgrund des aktuellen Kenntnisstands nicht ausgeschlossen werden, ist eine Lärmprognose geboten,\nwofür der zuständigen Behörde kein Ermessensspielraum zusteht (Urteil des Bundesgerichtes 1C_386/2015 vom 3. September 2012\nErw. 7.2).\n\n5.6 Beim geplanten Lagerplatz handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage, für welche die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 der LSV massgebend sind. Die Wohnhäuser der Rekurrenten befinden sich in der Landwirtschaftszone bzw. im\nübrigen Gemeindegebiet. Weiter grenzen Grundstücke der Industriezone direkt an das Baugrundstück an. Gemäss Art. 9 des Baureglements der Politischen Gemeinde Z.___ vom 15. Dezember 2009 wird\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 13/18\ndie Landwirtschaftszone sowie das übrige Gemeindegebiet der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet, die Industriezone gar der Lärmempfindlichkeitsstufe IV. Gemäss Anhang 6 der LSV betragen die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe III für den Tag (7 bis 19 Uhr)\n60 dB(A) und 50 dB(A) für die Nacht (19 bis 7 Uhr).\n\n5.7 Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden\nund Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der\nEmpfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen. Mit übermässigen Staubimmissionen ist ebenfalls nicht zu rechnen, da bei einem Lagerplatz weniger Fahrbewegungen stattfinden als bei einem\nWerkplatz. Fraglich ist jedoch, ob eine gesamthafte Betrachtung unter\nMitberücksichtigung des auf Teilfläche 1 bestehenden Betriebs und\ndessen Emissionen vorzunehmen ist.\n\n6.\nGemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Das dieser Bestimmung zugrunde liegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangt – insbesondere für den Bereich der Emissionsbegrenzung – eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres\nräumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Das Ganzheitlichkeitsprinzip umfasst grundsätzlich UVP-pflichtige Anlagen. Jedoch hat das Bundesgericht mehrmals\nhervorgehoben, dass ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang\nauch bei nicht UVP-pflichtigen Projekten von Bedeutung sein kann\n(GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 8 N 1). Die\nErfordernisse des räumlichen und des funktionalen Zusammenhangs\nfür die Annahme einer Gesamtanlage gelten kumulativ (Urteil des Bundesgerichtes 1C_664/2018 vom 14. November 2019 Erw. 3.1).\n\n"}