{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=dde8193a5689d36489904a0f1755b57b", "Checksum": "81eb40de801f78c9cfaa31bcd9aecfba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:37", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:37", "Checksum": "90dc2f75dcf23cc69fcc76cbe70577c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445\nRegeste:\nArt. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3).\n\n5.2 Zunächst ist auf Grund einer abstrakten Prüfung zu beurteilen,\nob das in Frage stehende Bauvorhaben in die Kategorie der in der\njeweiligen Nutzungszone zulässigen Betriebe gehört. Der Zweck der\nNutzungszone ergibt sich aus der Umschreibung der Zonenart\n(Art. 11 ff. BauG). In Industriezonen sind Industrie- und Gewerbebetriebe zulässig, die erhebliche Immissionen zur Folge haben oder ausserordentliche Baumasse aufweisen und deshalb in einer anderen\nZone nicht zulässig sind (Art. 14 BauG). Der Industriezone sind demnach Betriebe zuzuteilen, die mehr als mässig stören (I.W IDMER, Die\nZonenkonformität von Gewerben und Betrieben in der Wohnzone, in:\nAJP 2018, S. 943). Bei der Prüfung der Zonenkonformität fallen als\nmassgebende Betriebsmerkmale bzw. Betriebsdaten nach ständiger\nPraxis des Baudepartementes in erster Linie die Art der Produkte oder\nDienstleistungen, die Zahl der Beschäftigten, die eingesetzten Produktionsmittel, die baulichen und betrieblichen Bedürfnisse, die Anforderungen an die Infrastruktur, der angestrebte Umsatz, die räumliche Bedeutung und die Auswirkungen auf die Umwelt in Betracht. Nicht zulässig ist dagegen der Beizug von Betriebseigenschaften, die aus örtlichen oder persönlichen Gründen nur bei dem konkret in Frage stehenden Betrieb gegeben sind (Baudepartement, Juristische Mitteilungen 2000/I/Nr. 5; GVP 2000 Nr. 74, GVP 1999 Nr. 90).\n\n5.3 Gemäss Baugesuch bzw. Auflage in der Baubewilligung ist vorgesehen, den etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatz zum Lagern von Mulden und Containern zu nutzen. Zum Abladen und Aufladen sowie wie\nzum Lagern von Mulden/Containern wird eine entsprechend grosse\nFläche benötigt. Bei Containern und Mulden handelt es sich um Güter,\nwelche hauptsächlich von grösseren Betrieben verwendet werden. Sei\nes zwecks eigenem Gebrauch oder zwecks Vermietung von Mulden\nan Unternehmen oder Private. Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist ohne weiteres einen\nfunktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist.\n\n5.4 In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass mit dem Lagerplatz übermässige Lärm- und Staubimmissionen einhergehen würden. Sie stützen sich dabei auf das Lärmgut-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 12/18\nachten der M.___ AG vom 4. Dezember 2018, aus welchem hervorgehe, dass bereits der auf der Teilfläche 1 bestehende Werkplatz die\nPlanungswerte überschreite. Angesichts der Tatsache, dass sich die\nLärmbelastung nicht klar den einzelnen Teilflächen zuordnen lasse,\nsondern gesamthaft vom Betrieb der Rekursgegnerin auf dem Grundstück Nr. 002 ausgehe, erscheine es nicht sachgerecht, das Baugesuch für die Teilfläche 3 anders zu beurteilen als die Erweiterung des\nWerkplatzes auf die Teilfläche 2. Des Weiteren sei es bei der gegebenen räumlichen Situation vor Ort auch nicht möglich, Lärmemissionen\neiner bestimmten, im Grundbuch aber nicht ausgeschiedenen, Teilfläche zuzuordnen. Gemäss Art. 8 USG seien Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen.\nDie Beurteilung der vorliegenden Lärmemissionen müsse daher zwingend für das Grundstück Nr. 002 gesamthaft erfolgen. Dagegen bringt\ndie Rekursgegnerin vor, die Ausführungen würden sich auf den bestehenden Betrieb der A.___ Gerüstbau AG beziehen. Das im vorliegenden Fall strittige Baugesuch für die Teilfläche 3 beziehe sich weder auf\ndiesen Betrieb, noch handle es sich um eine Erweiterung für den Gerüstbaubetrieb, noch sei das Baugesuch von der A.___ Gerüstbau AG\ngestellt worden.\n\n"}