{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=dde8193a5689d36489904a0f1755b57b", "Checksum": "81eb40de801f78c9cfaa31bcd9aecfba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:37", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:37", "Checksum": "90dc2f75dcf23cc69fcc76cbe70577c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445\nRegeste:\nArt. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3).\n\n3.\nDie Rekurrenten machen geltend, dass die Vorinstanz bereits das\nBaugesuch für die Erweiterung des bestehenden Betriebs auf die Teilfläche 2 aufgrund Überschreitung der Lärmgrenzwerte abgewiesen\nhabe. Entsprechend müsste auch die Baubewilligung für den Allzweckplatz auf der Teilfläche 3 verweigert werden. Die Erweiterung\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 9/18\nder betrieblichen Nutzungsfläche um die Teilfläche 3 ermögliche es\nder Rekursgegnerin ebenfalls, die Nutzung der bewilligten Teilfläche 1\nzu intensivieren. Dagegen bringt die Rekursgegnerin vor, dass es sich\nbeim Baugesuch für die Teilfläche 3 um ein eigenes Baugesuch\nhandle, welches keinen Bezug zum bewilligten Betrieb auf Teilfläche 1\nhabe. Einerseits sei dies bereits im Baugesuchsformular so festgehalten worden (kein Gerüstbau), anderseits habe die Vorinstanz dies mit\nder Auflage \"Container, Mulden\" in der Baubewilligung so verfügt.\n\n3.1 Das Baugesuch ist der an die zuständige Behörde gerichtete\nAntrag, das in den Baugesuchsunterlagen umschriebene Bauprojekt\naufgrund der öffentlichen Bauvorschriften sowie weiterer zu beachtender öffentlich-rechtlicher Normen zu prüfen und nach Massgabe des\nErgebnisses dieser Prüfung die Bewilligung zur Bauausführung zu erteilen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein der Baugesuchsteller, der mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmt (VerwGE B 2016/224 vom 5. Dezember 2018 Erw. 2.3; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2012/IV/6; GVP 1998 Nr. 9 mit\nHinweisen).\n3.2 Das Bauvorhaben wird im Baugesuchsformular wie folgt beschrieben:\n\nRevidiertes Baugesuch aufgrund der genauen Formulierung der Nutzung der Teilfläche 3. Nutzung als Lagerplatz allg. \"keine Lagerung von Gerüst\". Aufbau d.\nLagerplatzes: Planum, Kieskoffer 60 cm, Planie.\n\nGemäss der vorerwähnten Rechtsprechung ist einzig auf die beantragte Nutzung abzustellen. Gegenstand des Baugesuchs ist somit ein\nAllzweckplatz auf welchem diverse Güter abgestellt werden können.\nDie Nutzung als Lagerplatz für den Gerüstbaubetrieb wird explizit ausgeschlossen. Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den\nGerüstbaubetrieb bildet folglich nicht Gegenstand des Baugesuchs.\nSollte in einem späteren Zeitpunkt die Teilfläche 3 tatsächlich als\nWerkplatz des bzw. eines Gerüstbaubetriebs genutzt werden, so\nwürde dies eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellen.\nDiesen falls wäre die neue Nutzung in Wahrung der üblichen Verfahrensvorschriften auf ihre Übereinstimmung mit dem geltenden materiellen Recht zu beurteilen.\n\n4.\nDie Rekurrenten führen aus, dass gemäss der angefochtenen Baubewilligung die Teilfläche 3 als \"Allzwecklagerplatz\" für die Lagerung von\nGegenständen, Containern und Mulden verwendet werde. Diese\nZweckumschreibung erscheine äusserst unklar und biete ein erhebliches Missbrauchspotential. Je nachdem, welches Material in die Container geworfen werde, seien unterschiedliche Lärmimmissionen zu\nerwarten. Um die raumpolitischen Auswirkungen der Betriebserweiterung abzuklären, sei eine exakte Nutzungsbeschreibung unerlässlich.\nNur so könne abgeklärt werden, ob die geplante Nutzung der Teilfläche 3 effektiv auch dem Zonenzweck entspreche. Damit machen die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 10/18\nRekurrenten sinngemäss geltend, dass das Baugesuch unvollständig\nsei. Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass die konkrete Firma\noder Nutzerin für die Lagerfläche zwar noch nicht feststehe, dies ändere jedoch nichts an der rechtlichen Zulässigkeit. Eine konkrete Nutzerin könne erst gesucht werden, wenn der Lagerplatz bewilligt und\nbaulich hergerichtet sei.\n\n"}