{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=dde8193a5689d36489904a0f1755b57b", "Checksum": "81eb40de801f78c9cfaa31bcd9aecfba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:37", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:37", "Checksum": "90dc2f75dcf23cc69fcc76cbe70577c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445\nRegeste:\nArt. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3).\n\n1.3.5 Die Rekurrenten haben ihre Einsprache vom 9. Oktober 2018\nausdrücklich als \"öffentlich-rechtliche Einsprache\" bezeichnet. Bereits\ndeshalb ist nicht von einer privatrechtlichen Einsprache auszugehen.\nAus der Begründung der Einsprache geht auch nicht sinngemäss hervor, dass eine privatrechtliche Beurteilung verlangt worden wäre. In\nder Einsprache rügten die Rekurrenten vor allem die Überschreitung\nder Planungswerte und verlangten den Nachweis, dass die Baugesuchstellerin die Anforderungen der \"eidgenössischen und kantonalen\nGesetzgebung über den Umweltschutz\" einhalte. Die Vorinstanz ist\nsomit zu Unrecht auf eine (nicht erhobene) privatrechtlichen Immissionseinsprachen eingetreten. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es\nan einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist dies im Rechtsmittelverfahren\nvon Amtes wegen zu berücksichtigen (GVP 1998 Nr. 87). Ist – wie\nvorliegend – die Vorinstanz daher zu Unrecht auf die Immissionseinsprache in privatrechtlicher Hinsicht eingetreten, tritt die Rekursinstanz\nauf den Rekurs diesbezüglich nicht ein.\n\n1.4 Die Rekursgegnerin beantragt ihrerseits in der Rekursvernehmlassung neben der Abweisung des Rekurses die Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 4 des Einspracheentscheids. Sodann beantragt sie, dass\ndie Kostenüberwälzung von Fr. 1'000.– für vier Einspracheentscheide\naufzuheben sei.\n\n1.4.1 Ein Anschlussrekurs ist grundsätzlich nicht möglich. Eine ausdehnende Änderung des Rechtsbegehrens ist nur in der Rechtsmittelfrist bzw. in der zur Antragsstellung angesetzten Nachfrist möglich.\nGegnerische Verfahrensbeteiligte können deshalb im Rahmen ihrer\nspäteren Stellungnahme keine eigenen, weitergehenden Anträge stellen. Sie müssen vielmehr selber ein Rechtsmittel einlegen\n(CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen,\nSt.Gallen 2003, N 640).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 8/18\n1.4.2 Die Rekursgegnerin hat ihre Anträge im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2019 und somit ausserhalb der Rechtsmittelfrist\ngestellt. Auf die genannten Anträge ist somit nicht einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrenten machen geltend, dass aufgrund der zu befürchtenden\nLärmimmissionen das Baugesuch nicht im vereinfachten Verfahren\nhätte beurteilt werden dürfen.\n\n2.1 Gemäss Art. 140 PBG werden Bauten und Anlagen im vereinfachten Verfahren bewilligt, wenn sie keine Interessen von Dritten oder\nInteressen nur von wenigen einspracheberechtigten Personen berühren. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone\nsowie Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen.\n\n2.2 Nach der Rechtsprechung liegt in der Tatsache, dass ein Bauprojekt oder wesentliche Änderungen nicht öffentlich aufgelegt und publiziert werden sowie in der Verletzung der Anzeige- und Mitteilungspflicht gegenüber Betroffenen bei vereinfachten Baubewilligungsverfahren eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs der Einspracheberechtigten. Eine Verfügung, die nicht hinreichend publiziert bzw. nicht\nallen Parteien eröffnet wurde, ist deswegen aber nicht nichtig. Die\nmangelhafte Eröffnung bzw. Publizierung und Anzeige darf die Ein-\nsprache- und Rekursmöglichkeit des übergangenen Adressaten aber\nauch nicht beeinträchtigen. Für den Übergangenen beginnt die Beschwerdefrist deshalb vorläufig nicht zu laufen, so dass die Verfügung\nauch nicht in formelle Rechtskraft erwächst (hinkende Rechtskraft;\nM. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,\nS. 441 f.). Dritte, die – durch die Wahl des falschen oder mangels\nDurchführung eines Verfahrens – vom Einreichen einer Einsprache\nabgehalten wurden, können aus diesem Grund die Wiederherstellung\nder Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel ergreifen, sobald sie\nvom Baugesuch bzw. der Baubewilligung Kenntnis erhalten haben\n(Urteil des Bundesgerichtes 1C_478/2008 vom 28. August 2009 Erw.\n2.4).\n\n2.3 Ob im vorliegenden Fall die Durchführung des vereinfachten\nVerfahrens zulässig war, kann offenbleiben. Selbst wenn die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht gegeben wären, so ist\nnicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten durch den Verfahrensfehler\neinen rechtlichen Nachteil erlitten hätten. Es war ihnen offensichtlich\nmöglich, rechtzeitig Einsprache gegen das Bauvorhaben zu ergreifen.\nDer Einwand ist somit unbegründet.\n\n"}