{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=dde8193a5689d36489904a0f1755b57b", "Checksum": "81eb40de801f78c9cfaa31bcd9aecfba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:37", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:37", "Checksum": "90dc2f75dcf23cc69fcc76cbe70577c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445\nRegeste:\nArt. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 6/18\nzur Anwendung, soweit dessen Bestimmungen nicht erst im kommunalen Zonenplan und Baureglement umgesetzt werden müssen und\ndas bis 30. September 2017 gültige BauG und das altrechtliche Baureglement vorerst anwendbar bleiben (vgl. hierzu Kreisschreiben\n„Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017, in:\nBaudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1).\n\n1.3.2 Gegen ein Baugesuch kann unter anderem öffentlich-rechtliche\nsowie privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB erhoben werden.\nMit der öffentlich-rechtlichen Einsprache wird geltend gemacht, das\nBauvorhaben widerspreche Vorschriften des öffentlichen Rechts (Baurecht, Umweltschutzrecht, Feuerpolizeivorschriften usw.). Unabhängig\nvom öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz gilt das zivilrechtliche Abwehrrecht gegenüber übermässigen Immissionen nach Art. 684 ZGB.\nNach Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines\nEigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Art. 684 Abs. 1 ZGB). Verboten\nsind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit\nder Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, üblen Geruch, Lärm, Schall,\nErschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder\nTageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB).\n\n1.3.3 Nach dem direkt anwendbaren Art. 154 Abs. 1 PBG kann während der Auflagefrist schriftlich privatrechtliche Einsprache nach\nArt. 684 ZGB erhoben werden. In diesem Fall ist im öffentlich-rechtli-\nchen Verfahren über die privatrechtliche Einsprache zu entscheiden.\nArt. 154 PBG ist damit – wie der frühere Art. 86 BauG – eine Spezialbestimmung, mit welcher der Gesetzgeber die Beurteilung privatrechtlicher Präventivklagen im Sinn von Art. 679 ZGB, durch die gestützt\nauf Art. 684 ZGB die Erstellung einer Baute verhindert werden soll,\nden Baupolizeibehörden übertragen hat (GVP 1996 Nr. 13). Die übrigen privatrechtlichen Einsprachen können gemäss Art. 155 PBG\nebenfalls während der Auflagefrist erhoben werden. Bei diesen Einsprachen kann der Einsprecher jederzeit das Verfahren auf dem Zivilrechtsweg einleiten. Ist dies noch nicht erfolgt, eröffnet die zuständige\nBehörde dem Einsprecher im Einspracheentscheid eine Frist zur Einleitung dieses Verfahrens.\n\n1.3.4 Damit die privatrechtliche Einsprache nach Art. 154 PBG zusammen mit der öffentlich-rechtlichen Einsprache geprüft werden\nkann, muss sie nach der Rechtsprechung form- und fristgerecht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht werden. Es gilt die Dispositionsmaxime, d.h. die Vorinstanz hat nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechendes Begehren hin die geplante Baute unter\ndem Gesichtspunkt von Art. 684 ZGB zu beurteilen. Fehlt es an einem\nfrist- und formgerechten Begehren, ist die Behörde nicht befugt, unter\nBerufung auf Art. 684 ZGB die Baubewilligung zu verweigern oder sie\nmit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden (GVP 1978 Nr. 4). Das\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 7/18\nBegehren kann allerdings in allgemein gehaltener Form gestellt werden. Es genügt, wenn in der Einsprachebegründung die Gründe und\ndie Auswirkungen der Störung umschrieben werden und eine privatrechtliche Beurteilung der behaupteten Störung verlangt wird. Entsprechend wird eine erst im Rekursverfahren erhobene privatrechtliche Immissionseinsprache nicht zugelassen. Die Rekursinstanz hat sich mit\nEinsprachen nach Art. 154 PBG nur zu befassen, wenn die Baupolizeibehörde aufgrund eines entsprechenden Begehrens im Baubewilligungsverfahren hierüber eine gesonderte Verfügung getroffen hat\noder hätte treffen müssen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt weshalb auf die privatrechtliche Einsprache nicht einzutreten ist (GVP 1978 Nr. 4; B. HEER,\nSt.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 963 f.; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2004/IV/40). Eine im öffentlichrechtlichen Baueinspracheverfahren erhobene Immissionseinsprache,\ndie nicht auch als privatrechtliche Einsprache bezeichnet ist oder als\nsolche begründet worden ist, ist somit als öffentlich-rechtliche Einsprache zu behandeln.\n\n"}