{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=dde8193a5689d36489904a0f1755b57b", "Checksum": "81eb40de801f78c9cfaa31bcd9aecfba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:37", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:37", "Checksum": "90dc2f75dcf23cc69fcc76cbe70577c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445\nRegeste:\nArt. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3).\n\nEs wird geltend gemacht, dass die Rekurrenten lediglich öffentlichrechtliche nicht aber privatrechtliche Einsprache erhoben hätten. Entsprechend sei auf die Ausführungen zur \"privatrechtlichen Beurteilung\" auch nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei das Baugesuch für die Erstellung eines Allzweckplatzes auf\nder Teilfläche 3. Die konkrete Nutzerin für die Lagerfläche stehe noch\nnicht fest. Die Rekurrenten würden übersehen, dass es sich beim Baugesuch für die Teilfläche 3 um ein eigenes Baugesuch handle, welches\nkeinen Bezug zum bewilligten Gerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1\nhabe. Einerseits sei dies bereits im Baugesuchsformular so festgehalten (kein Gerüstbau), anderseits habe der Gemeinderat Z.___ dies mit\nder Auflage \"Container, Mulden\" in der Baubewilligung so verfügt.\n\nb) Mit Schreiben vom 10. April 2019 verzichtet die Vorinstanz auf\neine Stellungnahme.\n\nc) Mit Amtsbericht vom 26. Juli 2019 führt das Amt für Umwelt\n(AFU) aus, dass für die Rekurrenten offenbar feststehe, dass der strittige Allzweckplatz dereinst von der A.___ Gerüstbau AG genutzt werden würde. Würde die Annahme zutreffen, wäre die Baubewilligung\nmindestens problematisch. Durch die Nutzung des Allzweckplatzes\nkönnte die A.___ Gerüstbau AG ihren Betrieb auf den üblichen Flächen des Grundstücks Nr. 002 erweitern, ohne gleichzeitig die lärmschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen zu müssen. Dies wäre nicht\nzulässig. Jedoch bestünden keine gesicherten Anhaltspunkte, dass\ndie Rekursgegnerin mit der nachgesuchten Baubewilligung tatsächlich\ndie Erweiterung des Betriebs der A.___ Gerüstbau AG am Standort in\nZ.___ anstrebe. Zu prüfen wäre allenfalls, ob die angefochtene Baubewilligung mit einer zusätzlichen Auflage ergänzt werden könnte.\n\nd) Mit Eingabe vom 26. August 2019 reicht die Rekursgegnerin\neine freiwillige Stellungnahme ein. Sie führt aus, dass gemäss ständiger Rechtsprechung allein der Baugesuchsteller den Umfang des Bau-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 5/18\ngesuchs bestimme. Es sei unzulässig, bei der baurechtlichen Beurteilung auf Vermutungen abzustellen, die nicht Gegenstand des Baugesuchs bilden würden.\n\ne) Mit Schreiben vom 28. August 2019 teilt M.A. HSG in Law Peter\nSchumacher, Rechtsanwalt, Sargans, mit, dass er die Vertretung der\nRekurrenten von seinem Bürokollegen übernommen habe.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 19. November 2019 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin des AFU einen Augenschein durch.\n\nb) Mit Eingaben vom 4. Dezember 2019, 6. Dezember 2019 und\n23. Dezember 2019 liessen sich das AFU, die Vorinstanz, die Rekurrenten sowie die Rekursgegnerin zum Augenscheinprotokoll vernehmen.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Der Rekurs erfolgte frist- und formgerecht (Art. 47 und 48 VRP).\nDie Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist\nmit nachfolgenden Einschränkungen einzutreten.\n\n1.3\nDie Rekurrenten führen aus, dass die durch den Gerüstbaubetrieb verursachten Immissionen übermässig im Sinn von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) seien. Dagegen bringt die Rekursgegnerin vor, dass lediglich öffentlich-rechtliche\nEinsprache erhoben worden sei. Mangels privatrechtlicher Einsprache\nsei auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzutreten.\n\n1.3.1 Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz\n(sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom\n6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden\n(Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Beschluss datiert vom\n4. Februar 2019 und erging damit nach dem Inkrafttreten des PBG.\nAuf das vorliegende Verfahren gelangt deshalb grundsätzlich das PBG\n\n"}