{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=dde8193a5689d36489904a0f1755b57b", "Checksum": "81eb40de801f78c9cfaa31bcd9aecfba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:37", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:37", "Checksum": "90dc2f75dcf23cc69fcc76cbe70577c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445\nRegeste:\nArt. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 3/18\n1. Der Beschluss des Gemeinderats Z.___ vom 04. Februar 2019 betreffend das Baugesuch Erstellung Allzweckplatz, A.___ Immobilien AG, sei aufzuheben.\n\n2. Die beantragte Baubewilligung für die Erstellung eines\nAllzweckplatzes/Lagerplatzes, auf dem Grundstück\nNr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001 sei zu verweigern.\n\n3. Eventualiter sei die Sache zu Neubeurteilung im Sinne\nder Erwägungen des Baudepartementes an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n\n4. Subeventualiter seien die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen bzw. Lärmschutzauflagen, namentlich\nder Erlass von Nutzungsbeschränkungen zu verfügen.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Rekursgegner 1 und 2.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass mit dem Lärmgutachten\nder M.___ AG vom 4. Dezember 2018 erstmals die Lärmsituation in\nZusammenhang mit dem bestehenden Gerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 beurteilt worden sei. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass\npraktisch während aller Arbeitsphasen die Lärmgrenzwerte überschritten würden. Indem die Vorinstanz die Baubewilligung für die Erweiterung des Werkplatzes auf die Teilfläche 2 mit Bau- und Einspracheentscheid vom 7. März 2019 verweigert habe, habe sie auch die übermässigen Lärmimmissionen ausdrücklich anerkannt. In Widerspruch\ndazu habe die Vorinstanz jedoch die Erweiterung auf die Teilfläche 3\nbewilligt. Das widersprüchliche Verhalten rechtfertige die Vorinstanz\ndamit, dass vom Allzweckplatz mit der Nutzung durch Container keine\nübermässigen Immissionen zu erwarten seien. Diese Beurteilung erweise sich offensichtlich als falsch. Mit der Erweiterung der betrieblichen Nutzungsfläche um die Teilfläche 3 werde es möglich, die Nutzung der bereits bewilligten Teilfläche 1 zu intensivieren. Angesichts\nder Tatsache, dass sich die Lärmbelastung nicht klar den einzelnen\nTeilflächen zuordnen lasse, müsse eine gesamthafte Beurteilung für\ndas ganze Grundstück erfolgen. Weiter rügen die Rekurrenten, dass\ndas Bauvorhaben nicht zonenkonform sei. Sodann überschreite die\nRekursgegnerin ihre Eigentumsrechte in dreifacher Hinsicht (Lärm,\nStaub und nicht gesicherte Gerüstteile). Die Vorinstanz habe keine\numfassende Interessenabwägung vorgenommen, sondern die privatrechtliche Einsprache lakonisch abgewiesen.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 beantragt die A.___ Immobilien AG durch ihren Rechtsvertreter den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Es werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten\nist; der Bau- und Einspracheentscheid sei, abgesehen\nvon den nachfolgend aufgeführten Punkten, zu bestätigen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 4/18\n2. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates Z.___\nvom 4. Februar 2019 i.S. Einsprache Erbengemeinschaft D.___ und C.___ sei wie folgt zu ändern:\n\n Ziff. 2: ersatzlose Aufhebung;\n\n Ziff. 3: ersatzlose Aufhebung;\n\n Ziff. 4: neu: \"Auf die Erhebung amtlicher Kosten\nwird verzichtet.\"\n\n3. Im Bauentscheid vom 4. Februar 2019 sei die Kostenüberwälzung von CHF 1'000.00 (Gebühr für vier Einspracheentscheide) zu streichen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nRekurrenten.\n\n"}