{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=dde8193a5689d36489904a0f1755b57b", "Checksum": "81eb40de801f78c9cfaa31bcd9aecfba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:37", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:37", "Checksum": "90dc2f75dcf23cc69fcc76cbe70577c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445\nRegeste:\nArt. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3).\n\nc) Die A.___ Immobilien AG vermietet das Grundstück an die\nA.___ Gerüstbau AG welche auf einem Teil des Grundstücks einen\nLager- und Werkplatz (nachfolgend Werkplatz) für Gerüstteile betreibt.\nDer Werkplatz basiert auf der Baubewilligung, welche der Gemeinderat Z.___ am 30. September 2015 der Q.___ Gerüste AG erteilt hat.\nDer bewilligte Werkplatz erstreckt sich über eine Fläche von 1'900 m2\nund befindet sich im westlichen Bereich des Grundstücks. Im Jahr\n2017 wurde die Q.___ Gerüste AG in die heutige A.___ Gerüstbau AG\numbenannt.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 29. Mai 2018 beantragte die A.___ Immobilien AG bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erweiterung des Werkplatzes. Im Baugesuch wurde das Grundstück Nr. 002\nin drei Teilflächen unterteilt. Die Teilfläche 1 entspricht dem bestehenden und im Jahr 2015 bewilligten Werkplatz. Die Teilfläche 2 schliesst\ndirekt an den bestehen Werkplatz an und reicht bis zum B.___bach.\nDie Teilfläche 3 liegt östlich des B.___bachs.\n\nb) Innert der Auflagefrist 13. Juni 2018 bis 26. Juni 2018 erhoben\nmehrere Anwohner Einsprache gegen die Erweiterung des Werkplatzes. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 nahm die A.___ Immobilien AG\nStellung und konkretisierte das Baugesuch dahingehend, dass die geplante Erweiterung des Werkplatzes nur die Teilfläche 2 umfasse. Das\nBaugesuch für die Teilfläche 3 werde dagegen zurückgezogen. Am\nBaugesuch für die Erweiterung des Werkplatzes auf die Teilfläche 2\nwurde festgehalten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 2/18\nc) Mit Baugesuch vom 20. Juli 2018 reichte die A.___ Immobilien\nAG ein konkretisiertes Baugesuch für die Teilfläche 3 ein. Die Teilfläche 3 wurde im Rahmen des Bachprojekts \"B.___bach\" als Installationsplatz genutzt. Die unbefestigte Fläche von etwa 1'300 m2 soll nun\nplaniert und gekoffert werden, um darauf einen allgemeinen offenen\nLagerplatz zu betreiben. Die Nutzung des Lagerplatzes für Gerüste\nwurde im Baugesuch ausdrücklich ausgeschlossen.\n\nd) Innert der Auflagefrist vom 28. September 2018 bis 11. Oktober\n2018 erhoben unter anderem C.___ und die Erbengemeinschaft\nD.___, vertreten durch den Miterben F.___, öffentlich-rechtliche Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügten, dass der bestehende\nGerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 bereits jetzt übermässige Lärmimmissionen verursache. Durch die geplante zusätzliche Lagerfläche\nauf der Teilfläche 3 sei mit weiteren Lärmbelästigungen zu rechnen.\n\ne) Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 nahm die A.___ Immobilien\nAG, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, zu den\nEinsprachen Stellung. Gegenstand des Baugesuchs sei einzig und alleine die Kofferung der Teilfläche 3. Diese Fläche sollte als Allzweckund Lagerplatz ohne Gerüste genutzt werden. Die Nutzung der Grundstücksfläche westlich des B.___bachs sei nicht Verfahrensgegenstand.\n\nf) Mit Einsprache- und Bauentscheid vom 4. Februar 2019 erteilte\nder Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und\nAuflagen und wies die Einsprachen ab. Unter anderem machte der\nGemeinderat folgende Auflage:\n\nFür den Allzweckplatz/Lagerplatz gilt die Nutzungsbeschränkung für die Lagerung von Gegenständen; der Platz darf nur\nfür Container und Mulden verwendet werden.\n\nDer Gemeinderat erwog, dass die angegebene Nutzung der Teilfläche 3 unabhängig vom Baugesuch betreffend Erweiterung Werkplatz\nauf Teilfläche 2 beurteilt werden könne. Eine Verletzung der Einheit\nder Materie sei nicht ersichtlich. Durch die Erstellung und den Betrieb\ndes Allzweckplatzes in der Industriezone für die Lagerung von Gegenständen, Containern und Mulden, könne nicht mit einer Lärmvervielfachung gerechnet werden. Die Erstellung einer Lärmprognose oder gar\ndie Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich.\n\nC.\na) Gegen diesen Beschluss erhoben C.___ sowie die Erbengemeinschaft D.___, alle vertreten durch lic.iur. Guido Mätzler, Rechtsanwalt, Sargans, mit Schreiben vom 18. Februar 2019 Rekurs beim\nBaudepartement. Mit Rekursergänzung vom 11. März 2019 werden\nfolgende Anträge gestellt:\n\n"}