{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=dde8193a5689d36489904a0f1755b57b", "Checksum": "81eb40de801f78c9cfaa31bcd9aecfba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:37", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:37", "Checksum": "90dc2f75dcf23cc69fcc76cbe70577c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.05.2020 19-1445\nRegeste:\nArt. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 19-1445\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 12.06.2020\nEntscheiddatum: 08.05.2020\n\nBDE 2020 Nr. 39\nArt. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den\nRekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht\nGegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin\nvorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen\neinfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein\nunvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2\ngrossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen\nZusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt,\ndass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die\nkonkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet,\ngeneriert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach\nallgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche\neine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder\nIV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der\nbenachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den\nBetrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine\nVermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch\nandere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden\nanmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der\nNutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine\nGesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3).\n\nBDE 2020 Nr. 39 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n19-1445\n\nEntscheid Nr. 39/2020 vom 8. Mai 2020\n\nRekurrenten C.___\nErbengemeinschaft D.___, bestehend aus\n F.___\n E.___\n F.___\n G.___\n H.___\n I.___\n J.___\n K.___\n L.___\nalle vertreten durch M.A. HSG in Law Peter Schumacher,\nRechtsanwalt, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Einsprache- und Bauentscheid vom 4. Februar\n2019)\n\nRekursgegnerin A.___ Immobilien AG\nvertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35,\n9000 St.Gallen\n\nBetreff Baubewilliung (Erstellung Allzweckplatz)\nSachverhalt\n\nA.\na) Die A.___ Immobilien AG ist Baurechtsnehmerin am Baurechtsgrundstück Nr. 001, welches das im Eigentum der X.___ AG stehende\nGrundstück Nr. 002, Grundbuch Z.___, belastet. Das Grundstück liegt\ngemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ in der Industriezone. An der südlichen Grundstücksgrenze verläuft der B.___bach\nund durchschneidet anschliessend das Grundstück von Süd nach\nNord. Das Grundstück Nr. 002 befindet sich in der Ebene, wobei das\nGebiet südlich, westlich und nördlich der Grundstücksgrenze ansteigt.\nDie Topografie kann als kesselartig beschrieben werden.\n\nb) C.___ sind Eigentümer von Grundstück Nr. 003, welches südlich\ndes Werkplatzes an erhöhter Lage liegt und mit einem Wohnhaus\n(Vers.-Nr. 010) überbaut ist. Es liegt im übrigen Gemeindegebiet (üG).\nDas ebenfalls südlich des Werkplatzes gelegene Grundstück Nr. 004\nbefindet sich im Eigentum der Erbengemeinschaft D.___, bestehend\naus F.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___, K.___ und L.___.\nDas Grundstück der Erbengemeinschaft ist der Landwirtschaftszone\nzugewiesen.\n\n"}