{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=ba002da4dff39e4a33e3b23cf30d6f88", "Checksum": "21f70d7a27962e4e31f41a02a8ec5e7a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:59", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c und Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch Baugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte kanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:59", "Checksum": "d64645d283756eb1f656a2390a0e7a1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c und Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch Baugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte kanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.).\n\n5.2 Die Rekurrentin begründet nicht ausreichend, worin die übermässigen Beeinträchtigungen nach Art. 684 ZGB liegen sollen (vgl.\nauch Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. März 2019); es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern bei gleichbleibender Ferienhaus-\nNutzung mit übermässigem Verkehrsaufkommen gerechnet werden\nmüsste. Auch bewirkt eine öffentlich-rechtlich bewilligte Baute in der\nRegel zwar keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684\nZGB (vgl. u.a. BGE 138 III 49). Daraus ergibt sich aber nicht einfach\nder Umkehrschluss, dass die Aufhebung einer Baubewilligung aus\nöffentlich-rechtlichen Gründen automatisch auch eine Gutheissung\nimmissionsrechtlicher Rügen nach Art. 684 ZGB nach sich ziehen\nmüsse. Nachdem die Baubewilligung bereits aus anderen Gründen\naufzuheben ist, erübrigt sich aber ohnehin eine diesbezügliche Prüfung des umstrittenen Bauvorhabens (vgl. dazu VerwGE B 2013/135\nvom 19. August 2014 Erw. 2.2.4).\n\n6.\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs im Sinn der Erwägungen gutzuheissen ist. Die angefochtene Baubewilligung und der\nEinspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2018 samt\nTeilverfügung des AREG vom 2. Oktober 2018 sind deshalb aufzuheben.\n\n7.\n7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte\ndie Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.–\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeinde-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 33/36\nverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend\nsind die amtlichen Kosten der Rekursgegnerin zu überbinden.\n\n7.2 Der von der Rekurrentin am 24. Dezember 2018 geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n8.\nRekurrentin, Rekursgegnerin und Vorinstanz stellen ein Begehren\num Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und\nangemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche\nEntschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen\nund Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss\nAnwendung (Art. 98ter VRP).\n\n8.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen, weshalb sie von\nder Rekursgegnerin zu entschädigen ist. Da das Verfahren zudem in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den\nBeizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich\nAnspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP).\nDie Rekurrentin macht geltend, es seien aufgrund laufender Änderung der Gesuchsunterlagen durch die Rekursgegnerin vier zusätzliche Schriftenwechsel geführt worden (Eingaben vom 11. Juni 2019,\n4. September 2019, 17. Februar 2020 und 6. April 2020), die zu\neinem Zusatzaufwand von insgesamt 14 Stunden geführt hätten.\nDieser Zusatzaufwand sei mit Blick auf die Komplexität der Angelegenheit, der Unterlagen und der Rechtslage offenkundig ausgewiesen. Die zusätzlichen Eingaben seien zwingend gewesen (unvollständige Eröffnung des Gesamtentscheids, Einreichung weiterer\nUnterlagen usw.). Die Rekurrentin beantragt folglich die Zusprache\neiner ausseramtlichen Entschädigung von insgesamt Fr. 6'250.–\n(Fr. 2'750.– zuzüglich vierzehn Stunden zum Normalansatz von je\nFr. 250.–) zuzüglich vier Prozent Barauslagen und 7,7 Prozent\nMehrwertsteuer.\n\nDie Rekursgegnerin bestreitet, dass die Gesuchsunterlagen laufend\ngeändert worden seien. Der notwendige Zeitaufwand sei allein durch\ndie Rekurrentin verursacht worden. Das Entschädigungsbegehren\nsei abzuweisen bzw. allenfalls auf das übliche Mass zu reduzieren.\n\n8.3 Vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar pauschal zwischen Fr. 500.– und Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Für ein aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren kann das Honorar um 100 Prozent erhöht\nwerden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Ver-\n\n"}