{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=ba002da4dff39e4a33e3b23cf30d6f88", "Checksum": "21f70d7a27962e4e31f41a02a8ec5e7a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:59", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c und Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch Baugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte kanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:59", "Checksum": "d64645d283756eb1f656a2390a0e7a1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c und Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch Baugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte kanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.).\n\n4.4.3.1 Das AREG hält in seiner Teilverfügung vom 2. Oktober\n2018 fest, dass nach kantonaler Praxis das äussere Erscheinungsbild nach Art. 24 Abs. 4 RPG als grundsätzlich gewahrt gelte, wenn\nentweder die per Referenzzeitpunkt (vorliegend der 1. Juli 1972)\nmassgebliche Nutzfläche (aBGF und BNF) oder das per Referenzzeitpunkt massgebliche sichtbare Volumen nicht vergrössert werde.\nDies bedeute, dass bei gleichbleibender (oder reduzierter) Nutzfläche\ndas Gebäudevolumen im Rahmen von Art. 42 RPV erweitert oder bei\ngleichbleibendem (oder reduziertem) Gebäudevolumen die Nutzfläche im Rahmen von Art. 42 RPV erweitert werden könne. Bei der\nVolumenberechnung betrachtet das AREG dabei nur das von aussen\nsichtbare Gebäudevolumen (vgl. Vollzugshandbuch AREG, Version\nAugust 2018, Ziff. C.3.9). Entsprechend erklärt es die mit dem vorliegend umstrittenen Projekt einhergehende Volumenerweiterung im\nErdreich unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Nutzflächenver-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 29/36\nkleinerung als im Rahmen der möglichen teilweisen Änderung liegend.\n\n4.4.3.2 Anknüpfungspunkt und Voraussetzung einer Prüfung\nnach Art. 24c Abs. 4 RPG bildet das äussere Erscheinungsbild der\nzu erweiternden Baute (vgl. auch den Bericht der Kommission für\nUmwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 22. August 2011, ABl 2011, 7083 ff., 7090). Entsprechend kann der Praxis\ndes AREG gefolgt werden, wonach eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds\neiner Baute führende Volumenerweiterung, wie sie vorliegend geplant ist, im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht berücksichtigt\nwerden muss. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung selbstverständlich beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise\nmitbeeinflussen, indem sie beispielsweise mit zusätzlichen Wohnund Infrastrukturräumen im Untergeschoss eines (Ferien-)Hauses\noder mit unterirdischen Garagenplätzen zu einer Nutzungsintensivierung und unerwünschten Auswirkungen auf die Umgebung und Erschliessung führen oder den Charakter des Bestehenden übermässig\nverändern (s.a. Erw. 4.4.1). Das Mass der zulässigen Erweiterung ist\nohnehin angemessen zu reduzieren, wenn weitere, unter dem Aspekt\nder Wesensgleichheit massgebliche Aspekte der Identität verändert\nwerden (Erläuterungen ARE, a.a.O., Ziff. 3.3.2; MUGGLI, a.a.O.,\nArt. 24c N 35). Vorbehalten bleibt schliesslich in jedem Fall die Vereinbarkeit einer Erweiterung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung (Art. 42 Abs. 5 RPV).\n\n4.4.3.3 Anders als die Erweiterung ins Erdreich führen sowohl\ndas geplante Oberlicht als auch die Vergrösserung des unterhalb der\nTerrasse liegenden Raums zu einer unmittelbar sichtbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds des bestehenden Ferienhauses. Entsprechend ist zu prüfen, ob hierfür die Voraussetzungen\nnach Art. 24c Abs. 4 RPG gegeben sind.\n\nDas verglaste oder in transluzenten Materialien auszuführende Oberlicht soll den First ersetzen und dabei in einem steileren Winkel als\ndie bestehende Dachneigung über die Dachfläche hinausragen,\nwodurch sich eine optische Veränderung des Dachs und eine Erweiterung des Gebäudevolumens um 6,38 m3 ergibt. Soweit das Oberlicht einer besseren Belichtung dienen soll, weil neu über die seitlichen Fenster nurmehr ein indirekter Lichteinfall in den nach unten\nversetzten Wohnbereich erfolgt, kann jedoch nicht argumentiert werden, der erweiterte Giebel sei für eine zeitgemässe Wohnnutzung\nnotwendig (vgl. Eingabe der Rekursgegnerin vom 18. Dezember\n2019), ist dies doch Folge der erst durch die Rekursgegnerin geplanten Umstrukturierung des Gebäudeinnern. Das Oberlicht dient aber\nauch nicht der besseren Einfügung in die Umgebung; die zweistufige\nDachneigung und der verglaste First führen vielmehr zu einer wesentlichen und ortsuntypischen Veränderung des Erscheinungsbilds\nder bisherigen Baute.\n\n"}