{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=ba002da4dff39e4a33e3b23cf30d6f88", "Checksum": "21f70d7a27962e4e31f41a02a8ec5e7a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:59", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c und Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch Baugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte kanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:59", "Checksum": "d64645d283756eb1f656a2390a0e7a1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c und Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch Baugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte kanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 26/36\nüber zwei Dachfenster auf der Westseite sowie je zwei schmale\nFenster auf den Giebelseiten belichtet. Dies mag nach heutigen\nMassstäben dürftig sein. Es darf aber berücksichtigt werden, dass\ndie Ansprüche an die Befensterung im Zeitpunkt der Erstellung der\nBaute und erst recht für ein Ferienhaus bescheidener waren und die\nBelichtung für die (bereits im Schätzungsprotokoll aus dem Jahr\n1972 erwähnte) Nutzung als Schlaf- und Bastelraum offensichtlich\nausreichend war. Zum andern ist aber auch der Umstand, dass ein\nSchlaf- oder Wohnraum wie vorliegend nur über eine Holztreppe\nohne Geländer erreichbar ist, weder ungewöhnlich noch verunmöglicht er eine Wohnnutzung. Die Verkaufsdokumentation wie auch die\nnoch vor der Räumung des Hauses durch den Architekten der Rekursgegnerin gemachten Photos widersprechen denn auch der Darstellung der Rekurrentin, wonach das Dachgeschoss als blosse Materialdeponie gedient habe; vielmehr waren die Dachinnenseiten mit\nTäfer verkleidet und das Geschoss wohnlich eingerichtet. Der offensichtlichen Nutzung als Aufenthalts- und Schlafraum stand dabei\nauch die einschränkende Dachneigung nicht entgegen, zumal beim\nFirstbalken eine Raumhöhe von mindestens 2 m erreicht wird. Das\nAREG hat folglich das Dachgeschoss zu Recht als Wohn- und damit\nanrechenbare Bruttogeschossfläche berücksichtigt.\n\n4.4.2.3 Umstritten ist sodann die vom AREG im Sockelgeschoss\nermittelte Brutto-Nebenfläche von 43 m2, welche sich aus den Grundflächen zweier Keller- bzw. Abstellräume zusammensetzt. Die Rekurrentin bestreitet deren Vorbestand sowie die von der Rekursgegnerin\ndiesbezüglich eingereichten Photonachweise.\n\nDer mit dem Baugesuch eingereichte Plan E 04 \"Flächen Bestand\"\nvom 27. März 2018 weist im \"UG01\" (unterhalb des Wohnraums)\neinen Raum mit einer anrechenbaren Fläche von 18,2 m2 sowie im\n\"UG02\", unterhalb der dem Wohnhaus vorgelagerten Terrasse, einen\nRaum mit einer anrechenbaren Fläche von 24,85 m2 aus. Wie am\nAugenschein vom 5. April 2016 festgestellt wurde, sind beide Räume\nnur von aussen zugänglich; die Verkleidung des Terrassenvorbaus\nwar sodann zu diesem Zeitpunkt bereits entfernt worden und zwischen den Betonstützen der Terrasse waren blosse (unverputzte)\nZiegelstein-Wände vorhanden. Der von der Rekurrentin angezweifelte Bildnachweis in der Eingabe der Rekursgegnerin vom 25. März\n2020 ist der im vorangegangenen Rekursverfahren nachgereichten\nPhotodokumentation entnommen, welche (unter anderem) den Zustand des Raums im \"UG02\" noch vor diesen Veränderungen zeigt;\nder Raum war damals, wie auch der kleinere Raum im Zeitpunkt des\nAugenscheins, mit allerlei Gerätschaften wie Sitzbänken, Liegestühlen, Rasenmäher, Werkmaterial und Werkzeugen angefüllt. Unerheblich ihrer Bezeichnung als \"Werkraum\", \"Einstellraum\" oder \"Keller\"\nstellen folglich beide Räume vorbestandene Brutto-Nebenflächen dar\nund sind sie in der Flächenberechnung des AREG zu Recht entsprechend mitberücksichtigt worden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 27/36\n4.4.2.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die Berücksichtigung nur der nutzbaren Fläche des Wohnraums in die Berechnung des AREG – bzw. des entsprechenden Volumens in die Volumenberechnung (vgl. nachstehend Erw. 4.4.2.5) –, soweit es um die\nErmittlung der zahlenmässigen Erweiterungsgrenzen geht. Zu prüfen\nbleibt jedoch, ob die vorgesehene Umstrukturierung des Innenraums,\nder neu eine Höhe von 7 m (bzw. 9 m bis zum First) aufweisen wird,\nin anderer Weise Einfluss auf die Identität der Baute hat (vgl. nachstehend Erw. 4.4.3.4).\n\n"}