{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=ba002da4dff39e4a33e3b23cf30d6f88", "Checksum": "21f70d7a27962e4e31f41a02a8ec5e7a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:59", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c und Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch Baugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte kanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:59", "Checksum": "d64645d283756eb1f656a2390a0e7a1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c und Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch Baugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte kanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 19/36\nin den Ziffn. 2.09 und 3.04 explizit enthalten. Ob nun die im Bauprojekt vorgesehene Entwässerung gemäss eingereichtem Kanalisationsplan in technischer und tatsächlicher Hinsicht genügt, ist offen;\nder entsprechende Nachweis bzw. der Versickerungsnachweis samt\nGutachten hätten jedoch grundsätzlich bereits mit dem Baugesuch\nvorliegen müssen, da die Meteorwasserplanung Bestandteil der Kanalisationsplanung bildet, welche ihrerseits Teil der hinreichenden\nErschliessung und damit zwingende Voraussetzung für die Erteilung\neiner Baubewilligung ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG). Eine diesbezüglich suspensiv erteilte Bewilligung (vgl. die Formulierung in Ziff. 2.09)\nist nicht zulässig. Das Baugesuch ist insofern als unvollständig zu\nbezeichnen und die diesbezügliche Rüge der Rekurrentin folglich\nbegründet. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren\nmittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG bildet.\nDie Baubewilligung ist demnach aufzuheben.\n\n3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Rekurs\nzufolge unvollständigem Baugesuch aus formellen Gründen gutzuheissen und die angefochtene Baubewilligung aufzuheben ist. Wie\nsich im Folgenden ergibt, stehen dem Baugesuch jedoch auch materielle Gründe entgegen.\n\n4.\nUmstritten ist die Baubewilligung für den Umbau bzw. die Sanierung\neiner als Ferienhaus erstellten Wohnbaute ausserhalb der Bauzone,\nwobei keine Nutzungsänderung erfolgen soll.\n\n4.1 Die Bewilligung eines Bauvorhabens setzt nach Art. 22 Abs. 2\nRPG grundsätzlich voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck\nder Nutzungszone entsprechen (Bst. a) und das Land erschlossen ist\n(Bst. b). In der Landwirtschaftszone sind allgemein Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder\nfür den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG\nund Art. 34 Abs. 1 RPV). Ist dies wie vorliegend nicht der Fall und\nkann deshalb keine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG\nerteilt werden, so ist zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen für\neine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfüllt sind.\n\n4.1.1 Für die vorliegend vom Bauvorhaben betroffene Wohnbaute\nVers.-Nr. 004 konnte keine eigentliche Baubewilligung mehr beigebracht werden. Es liegt jedoch ein Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 4. Juni 1962 vor, in welchem festgehalten wird,\ndass C.___, W.___, \"ein Baugesuch für ein gemauertes, eingeschossiges Ferienhaus\" eingereicht habe und nach erfolgter Prüfung der\nVorlagen die baupolizeiliche Bewilligung erteilt werde. Für die Bedingungen wird auf die Baubewilligung verwiesen. In der Folge wurde\nam 31. Juli 1964 ein Schätzungsprotokoll für ein \"Ferienhaus\" mit\nBaujahr 1963 ausgestellt. Die Wohnbaute wurde somit noch vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vor\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 20/36\nVerunreinigung am 1. Juli 1972 erstellt, mit welchem erstmals eine\nklare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde.\nDie Beurteilung des vorliegend umstrittenen Bauvorhabens richtet\nsich folglich nach der Bestimmung von Art. 24c RPG (in Verbindung\nmit Art. 41 ff. RPV), in deren Anwendungsbereich Bauten und Anlagen fallen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor\ndas betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn\ndes Bundesrechts wurde (\"altrechtliche Bauten und Anlagen\"; Art. 41\nAbs. 1 VRP).\n\n4.1.2 Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss\nnutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht\nmehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.\nSolche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen\nBehörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert\nworden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG).\n\n4.2 Die Rekurrentin stellt zum einen die rechtmässige Erstellung\ndes Ferienhauses, wie es sich heute präsentiert, in Frage. Insbesondere sei keine Baubewilligung für die Errichtung von anrechenbaren\nWohnflächen im Estrichgeschoss sowie für den Werkstattraum im\nUntergeschoss vorhanden.\n\n"}