{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=ba002da4dff39e4a33e3b23cf30d6f88", "Checksum": "21f70d7a27962e4e31f41a02a8ec5e7a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:59", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c und Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch Baugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte kanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:59", "Checksum": "d64645d283756eb1f656a2390a0e7a1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c und Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch Baugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte kanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.).\n\n3.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VRP ist eine Verfügung den Betroffenen zu eröffnen, wobei als Betroffene auch Dritte gelten, deren eigene schutzwürdige Interessen durch die Verfügung berührt werden.\nDie Eröffnung ist Grundvoraussetzung für die Rechtswirksamkeit von\nVerfügungen (T. TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Gesetz\nüber die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Praxiskommentar, Zürich/\nSt.Gallen 2020, Art. 24-26bis N 5). Sie meint nach der Rechtsprechung die tatsächliche Aushändigung des amtlichen Aktenstücks an\ndie Betroffenen, welchen damit eine Kenntnisnahme des Inhalts wie\nauch eine allfällige Anfechtung der Verfügung überhaupt erst ermöglicht wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1066). Sie hat bei\nGesamtentscheiden nach Art. 133 Bst. f PBG folglich sämtliche\n(Teil-)Entscheide und Einzelverfügungen zu umfassen.\n\nDer Beginn einer Rechtsmittelfrist setzt grundsätzlich eine ordnungsgemässe und vollständige Eröffnung voraus (vgl. U.P. CAVELTI, in:\nRizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 30-30ter\nN 72); Eine mangelhafte Eröffnung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen Verfahrensmangel dar, aus welchem den\nBeteiligten kein Nachteil erwachsen darf. Die Berufung auf Formmängel unterliegt allerdings dem Grundsatz von Treu und Glauben\nund eine Heilung derselben im Rechtsmittelverfahren bleibt vorbehalten (vgl. u.a. TSCHUMI, a.a.O., Art. 24-26bis N 5 ff., und CAVELTI,\na.a.O., Art. 30-30ter N 72; VerwGE B 2012/184 vom 4. April 2013\nErw. 3.1 ff. und 3.3).\n\n3.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrem als Einspracheentscheid (\"Abweisung Baueinsprache/Erteilung Baubewilligung Nr. 2018-041\") überschriebenen Beschluss vom 26. November 2018 sowohl über die\nöffentlich- wie die privatrechtliche Einsprache der Rekurrentin entschieden als auch die nachgesuchte Baubewilligung erteilt. Diesen\nBeschluss unter Beilage der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung\ndes AREG vom 2. Oktober 2018 stellte sie sowohl der Rekursgegne-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 13/36\nrin als auch der Rekurrentin zu. Ebenfalls zugestellt wurde die separat als \"Anhang zum Einspracheentscheid\" ausgefertigte \"Baubewilligung Nr. 2018-041 mit Feststellungen, Bedingungen und Auflagen\"\nsamt der brandschutztechnischen Bewilligung vom 25. Mai 2018 und\nder kanalisationstechnischen Bewilligung vom 16. Oktober 2018. Der\nRekurrentin nicht zugestellt wurden die entsprechenden genehmigten\nPlanunterlagen.\n\n3.2.3 Von einem Bauvorhaben Betroffene haben – basierend auf\nden Grundsätzen des rechtlichen Gehörs – im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens grundsätzlich das Recht, während der öffentlichen Auflage in ein Baugesuch und alle dazugehörenden Formulare, Pläne, Berichte und dergleichen Einsicht zu nehmen. Es ist ihnen\nauch unbenommen, von diesen Unterlagen auf eigene Kosten Kopien zu erstellen. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Bewilligungsbehörde ihnen zusätzlich zum Entscheid über das Baugesuch\nund die Einsprache (vgl. Art. 157 Abs. 1 PBG) auch einen bewilligten\n(oder nichtbewilligten) Plansatz mit allen zugehörigen Unterlagen\nzustellen müsste (siehe u.a. BDE Nr. 33/2020 vom 5. Mai 2020\nErw. 2.1). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin besteht dazu keine\nrechtliche Verpflichtung. Die Pläne sind öffentlich aufgelegen und die\nRekurrentin hat von diesen vorliegend auch Kenntnis genommen; auf\nAntrag ihres Rechtsvertreters waren diesem am 14. Juni 2018 das\nBaugesuchsformular, der Brandschutznachweis, das Projektdossier,\ndie zum Brandschutz und zur Kanalisation ausgefertigten Planbeilagen wie auch ein Protokollauszug der Sitzung der Baukommission\nvom 24. April 2018 während der (erstreckten) Einsprachefrist sogar\neigens zur Einsichtnahme zugestellt worden. Ohne entsprechende\nHinweise während des Einspracheverfahrens bzw. in den angefochtenen Verfügungen ist zudem davon auszugehen, dass die genehmigten den öffentlich aufgelegenen Plänen entsprechen. Der Rekurrentin wurden folglich alle ihr als Gesamtentscheid nach Art. 133\nBst. f PBG zu eröffnenden Beschlüsse und Unterlagen zugestellt;\nihre Rüge einer unvollständigen Eröffnung ist unbegründet.\n\n"}