{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=ba002da4dff39e4a33e3b23cf30d6f88", "Checksum": "21f70d7a27962e4e31f41a02a8ec5e7a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:59", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c und Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch Baugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte kanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:59", "Checksum": "d64645d283756eb1f656a2390a0e7a1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c und Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch Baugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte kanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.).\n\nOb eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, beurteilt sich nach den konkreten Umständen\ndes Einzelfalls, d.h. nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens (BGE 140 I 326 Erw. 5.2; Entscheid des Bundesgerichtes 1C_100/2012 vom 16. Oktober 2012\nErw. 2.2; GVP 2013 Nr. 47). Das Bundesgericht unterscheidet sodann zwischen der unverbindlichen Stellungnahme zu abstrakten\nRechtsfragen, der Beantwortung konkreter Fragen zu einem Bauvorhaben, der eigentlichen Beratung der Bauherrschaft und dem verbindlichen Vorentscheid. Während erstere in der Regel keine Gefahr\nspäterer Befangenheit in sich trägt – selbst bei einer generellen Auskunft zur grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens\nist noch keine unzulässige Vorbefassung gegeben (vgl. BGE 140 I\n326 Erw. 6.3 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes\n1C_100/2012 vom 16. Oktober 2012 Erw. 2.2) –, bildet eine eigentliche Beratertätigkeit einen Ausstandsgrund. Eine umfangreiche detaillierte Beantwortung konkreter projektbezogener Fragen wiederum\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 10/36\nkann unter Umständen zur Bejahung einer Vorbefassung führen\n(BGE 140 I 326 Erw. 6.3). Mit Blick auf die Interessen und den Gehörsanspruch Dritter oder der Allgemeinheit darf informelles Verwaltungshandeln im Vorfeld einer öffentlichen Planauflage den Einspracheentscheid jedenfalls in keiner Weise vorwegnehmen, ansonsten das bundesrechtlich vorgeschriebene Auflageverfahren seine\nBedeutung als Mittel für eine sachgerechte Entscheidfindung im Bauund Planungsrecht verlöre (BGE 140 I 326 Erw. 6.2).\n\n3.1.4 Zur Begründung ihres im Einspracheverfahren gestellten Ausstandsbegehrens hatte die Rekurrentin vorgebracht, dass die Rekursgegnerin gemäss Baugesuchsunterlagen das Bauvorhaben bereits mit C.___ und dessen damaligem Stellvertreter vorbesprochen\nhabe. Die für die Beurteilung nach dem Raumplanungsgesetz verfügungsberechtigten Personen hätten sich somit bereits mit der Rekursgegnerin abgesprochen und müssten dementsprechend in den\nAusstand treten. Die raumplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens müsse durch eine andere, nicht vorbefasste Stelle erfolgen.\nDas AREG führt diesbezüglich in seiner Teilverfügung vom 2. Oktober 2018 aus, dass die Rekursgegnerin sich nach Rechtskraft des\nEntscheids des Baudepartementes Nr. 40/2017 vom 4. Dezember\n2017, mit welchem die Abbruch- und Baubewilligung für ihr erstes\nBauprojekt aufgehoben worden war, beim Abteilungsleiter BaB in der\nAbsicht gemeldet habe, ein neues Baugesuch auszuarbeiten. Am\n10. Januar 2018 habe beim AREG eine Besprechung mit der Rekursgegnerin, deren Lebenspartner, ihrem Architekten sowie Abteilungsleiter C.___ und Sachbearbeiter E.___ stattgefunden. Zunächst\nhabe der Abteilungsleiter den oben erwähnten Rekursentscheid erläutert und entsprechende Rechtsfragen beantwortet. Danach hätten\ndie beiden AREG-Vertreter die aktuelle Bewilligungspraxis im Zusammenhang mit altrechtlichen Wohnbauten geschildert und wiederum entsprechende Fragen beantwortet. Ein konkretes Projekt sei\nseitens der Rekursgegnerin nicht zur Diskussion gestanden. Bei\nWahrung öffentlicher Interesse sei sodann grundsätzlich keine Ausstandspflicht gegeben. Ein öffentliches Interesse bestehe daran,\ndass Baugesuche so aufbereitet seien, dass eine Baubewilligung\nnach Art. 146 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) erteilt werden könne, wenn keine im öffentlichen Recht\nbegründeten Hindernisse vorliegen. Zu diesem Zweck würden Mitarbeitende der Abteilung BaB sowohl Gemeinden wie auch Private am\nTelefon oder im Rahmen einer Besprechung oder eines Augenscheins vor Ort beraten, womit sie im Rahmen von Art. 12 Abs. 1\nVRP handelten.\n\n3.1.5 Die Gutheissung des Rekurses und damit Aufhebung der Baubewilligung für das erste Bauvorhaben der Rekursgegnerin war vorab\ndamit begründet worden, dass die vorgesehene Flächen- und Volumenerweiterung die Voraussetzungen nach Art. 24c Abs. 4 RPG in\nVerbindung mit Art. 42 Abs. 3 und 4 RPV nicht einhalte und der umstrittene Ersatzbau bereits aus diesem Grund die Identität nicht wahre, weshalb auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen verzichtet\n\n"}