{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=ba002da4dff39e4a33e3b23cf30d6f88", "Checksum": "21f70d7a27962e4e31f41a02a8ec5e7a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:59", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c und Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch Baugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte kanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:59", "Checksum": "d64645d283756eb1f656a2390a0e7a1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.06.2020 18-8168\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c und Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch Baugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte kanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.).\n\nc) Im Rahmen des Rekursverfahrens führte das Baudepartement\nin Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie zusätzlich des\nKommandanten der Feuerwehr Z.___, eines Vertreters der Wasserversorgung Z.___ sowie eines Vertreters des kantonalen Amtes für\nVerbraucherschutz und Veterinärwesen, Wasser- und Chemikalien-\nInspektorat, am 5. April 2016 einen Augenschein an Ort und Stelle\ndurch. Nachdem A.___ in der Folge das Vorliegen einer Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses der fraglichen Baute sowie die Erstellung der drei Parkplätze bestritt, wurden weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen.\n\nd) Mit Entscheid Nr. 40/2017 vom 4. Dezember 2017 wurde der\nRekurs von A.___ im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und Ein-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 3/36\nspracheentscheid sowie Abbruch- und Baubewilligung samt Teilverfügung des AREG aufgehoben. Die Gutheissung des Rekurses wurde damit begründet, dass die mit dem geplanten Neubau vorgesehene Erweiterung der vorbestandenen anrechenbaren Bruttogeschossfläche und die damit einhergehende Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds nicht nötig seien im Sinn von Art. 24c Abs. 4 des\nBundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) in\nVerbindung mit Art. 42 RPV und die verlangte Identität der Baute\nfolglich bereits aus diesem Grund nicht gewahrt sei. Im Rahmen\neines obiter dictum äusserte sich der Entscheid alsdann auch zu\nweiteren umstrittenen Punkten wie insbesondere der Erschliessung.\n\nC.\na) Mit Baugesuch vom 27. März 2018 beantragte B.___ beim\nBauamt Z.___ neu die Baubewilligung für „Umbau und Sanierung\neines bestehenden Ferienhauses ausserhalb der Bauzone“. Gemäss\nProjektbeschrieb soll der alte Baukörper in seinen Abmessungen\nerhalten und soll zur Erreichung von zeitgemässen bautechnischen\nStandards (energetische Sanierung) unter Beibehaltung der äusseren Erscheinung innerhalb der bestehenden Umfassungswände ein\nin Holzelementbauweise vorgefertigtes Modul eingesetzt werden, das\nlediglich in Form eines Oberlichtes nach aussen in Erscheinung tritt.\nDie heutige Unterteilung in Dach- und Erdgeschoss soll aufgehoben\nund letzteres auf das Niveau des vorgelagerten Terrassenanbaus\nabgesenkt werden. Die ganze Wohnfläche – mit Ausnahme einer\nZutrittsgalerie auf die Terrasse – soll entsprechend auf dieser Ebene\nkonzentriert werden, unter Miteinbezug des bisher separat zugänglichen Raums unterhalb der Terrasse.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 29. Mai bis 11. Juni 2018 erhob\nA.___ durch ihren Rechtsvertreter sowohl öffentlich-rechtliche Einsprache gegen das Bauvorhaben als auch Einsprache wegen Verletzung von Art. 684 des eidgenössischen Zivilgesetzbuches (SR 210;\nabgekürzt ZGB). In formeller Hinsicht verlangte sie den Ausstand des\nLeiters der Abteilung Bauen ausserhalb der Bauzone (BaB) des\nAREG und von dessen damaligem Stellvertreter zufolge Vorbefassung sowie die raumplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens\ndurch eine andere Stelle. In materieller Hinsicht rügte sie eine mangelnde strassenmässige Erschliessung und die Überschreitung des\nraumplanungsrechtlich zulässigen Rahmens einer Erweiterung der\nNutzflächen. Da folglich das Bauvorhaben im Vergleich zu einer öf-\nfentlich-rechtlich regelkonformen Überbauung eine Übernutzung beinhalte, sei auch Art. 684 ZGB verletzt.\n\nc) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 2. Oktober\n2018 wies das AREG das Ausstandsbegehren gegen den Leiter der\nAbteilung BaB ab. Im Übrigen stellte es fest, dass es sich beim\nWohnhaus Vers.-Nr. 004 um ein rechtmässig erstelltes, altrechtliches\nBauwerk handle, und erteilte es die Zustimmung zur Baubewilligung\nim Sinn der Erwägungen. Die Baubewilligung sei mit der Auflage zu\nverbinden, dass die politische Gemeinde und die Gesuchstellerin vor\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 4/36\nBeginn der Bauarbeiten ein rechtsverbindliches Konzept betreffend\nWinterdienst auf der G.___strasse ab dem Ende des als Gemeindestrasse 3. Klasse klassierten Teils (beim Bauernhof) bis zum privatrechtlichen Parkplatz festlegten. Im Weiteren wurde zur Sicherung\nder Beschränkung der baulichen Nutzungserweiterung die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angeordnet.\n\n"}