{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-8110_2019-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11&type=1563347022&cHash=974a7bb495faa0d015a5fee164a4f491", "Checksum": "88041047efe6cd134861f0c66308c073"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:26", "Num": ["18-8110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StrG. Öffentliche Strassen sollen nur aufgehoben werden, wenn jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist. Bei der Aufhebung von öffentlichen Strassen ist daher Zurückhaltung geboten (Erw. 2.4). Vorliegend erfolgt die Zu- und Wegfahrt zu neun Parkplätzen über ein Teilstück einer Gemeindestrasse 3. Klasse. Diese neun Parkplätze stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der – bereits früher erteilten – Baubewilligung eines Geschäftshauses. Würde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020 vom 30. 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Würde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020 vom 30. August 2021 bestätigt.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 10/14\nwäre, wenn es noch nicht klassiert wäre und das Geschäftshaus auf\nGrundstück Nr. 003 samt den neun Parkplätzen entsprechend dem\naktuellen Zustand und im heutigen Zeitpunkt zu bewilligen wäre. Die\nErteilung der Baubewilligung würde unter dem Titel der strassenmässigen Erschliessung eine hinreichende Zu- und Wegfahrt bedingen\n(Art. 67 Bst. a des Planungs- und Baugesetzes; sGS 731.1; abgekürzt\nPBG). Die strassenmässige Erschliessung wäre zudem rechtlich sicherzustellen. Wenn wie vorliegend die Zufahrt zu neun Parkplätzen\nüber ein fremdes Grundstück erfolgt, hätte deren rechtliche Sicherstellung durch eine öffentliche Widmung der Strassenfläche zu erfolgen,\nweil diese Strassenfläche der Erschliessung von mehr als einem\nGrundstück diente; eine bloss privatrechtliche Sicherstellung (z.B.\ndurch Gewährung eines Fuss- und Fahrwegrechts in Form einer\nDienstbarkeit) wäre ungenügend.\n\n2.7.1 Als unzutreffend erweist sich der Einwand der Rekurrentin, wonach kein genügendes öffentliches Interesse für eine öffentliche\nStrasse bestehe, wenn eine Strasse lediglich zwei Grundstücke erschliesse und weitere Nachbargrundstücke unerschlossen blieben.\nAus dem von ihr angerufenen Entscheid des Bundesgerichtes\n(BGE 114 Ia 341 Erw. 3.b) ergibt sich nichts Anderes. Vielmehr hielt\ndas Bundesgericht fest, bei Strassenbauten könne das öffentliche Interesse nur bejaht werden, wenn es \"mehrere Grundstücke zu erschliessen\" gelte oder \"die Erschliessung im Hinblick auf die Schaffung\neiner grösseren Zahl von Wohnstätten\" erfolge. Die Praxis, wonach für\ndie Erschliessung von zwei Grundstücken eine öffentliche Strasse zu\nverlangen ist, hält somit auch vor BGE 114 Ia 341 stand.\n\n2.7.2 Die Rekurrentin wendet weiter ein, das Teilstrassenstück erschliesse weder Grundstück Nr. 001 noch Nr. 003 und damit kein einziges Grundstück, und auch nicht eine grössere Anzahl Wohneinheiten. Vielmehr diene das Teilstrassenstück einzig der Zufahrt zu acht\n(recte: neun) Parkplätzen. Auch dieser Einwand geht fehl. Strassen\nführen immer zu bestimmten Anlagen oder Bodenflächen auf den zu\nerschliessenden Privatgrundstücken. Ob eine Strasse zu klassieren\nist, hängt nicht davon ab, welcher Art solche Anlagen oder Bodenflächen sind. Dies zeigt sich anschaulich an der Zufahrtsstrasse Nr. 001\nauf den Grundstücken der Parteien: Der südliche Bogen dieser\nStrasse führt zu einer Tiefgaragenrampe auf Grundstück Nr. 002. Die\nTiefgarage selber befindet sich auf Grundstück Nr. 004, und die dortigen Parkplätze gehören – soweit ersichtlich – zum Gebäude auf\nGrundstück Nr. 004. Es ist offensichtlich, dass ein Zusammenhang\nzwischen der Zufahrtsstrasse und den Parkplätzen in der Tiefgarage\nbzw. dem Gebäude besteht. Dieser Zusammenhang rechtfertigt die\nKlassierung der Strasse, und es ginge selbstredend nicht an, auf eine\nKlassierung des südlichen Bogens der Strasse mit dem Argument zu\nverzichten, dieser erschliesse nur die eigentliche Tiefgaragenrampe,\nan welcher kein öffentliches Interesse bestehe.\n\n2.8 Zusammenfassend stützt sich die Beibehaltung der Klassierung\nauf eine genügende gesetzliche Grundlage und liegt im öffentlichen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 11/14\nInteresse. Zudem erweist sie sich als verhältnismässig: Es wird nicht\ngeltend gemacht und ist nicht erkennbar, mit welchen übermässigen\nEinschränkungen sich die Rekurrentin bei der Beibehaltung der Klassierung konfrontiert sähe. Namentlich ein allfälliger erhöhter Unterhaltsbedarf bei Schnee und Eisglätte im Bereich eines erhöhten Quergefälles zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit (vgl. dazu\nauch Amtsbericht TBA vom 22. März 2019) führt nicht zu Belastungen,\ndie das öffentliche Interesse an der Klassierung überwiegen. Dies\numso weniger, als die Rekurrentin die entsprechenden Kosten aller\nVoraussicht nach jedenfalls nicht alleine wird tragen müssen, sondern\nein entsprechender Kostenteiler im Rahmen des ausstehenden Verfahrens zur Festlegung eines Unterhaltsperimeters zu bestimmen sein\nwird.\n\n3.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine\nEntlassung des Strassenteilstücks aus dem Gemeindestrassenplan\nverzichtete. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist\nabzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n4.\n4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.\n\n4.2 Der von der Rekurrentin am 14. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n"}