{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-8110_2019-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11&type=1563347022&cHash=974a7bb495faa0d015a5fee164a4f491", "Checksum": "88041047efe6cd134861f0c66308c073"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:26", "Num": ["18-8110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StrG. Öffentliche Strassen sollen nur aufgehoben werden, wenn jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist. Bei der Aufhebung von öffentlichen Strassen ist daher Zurückhaltung geboten (Erw. 2.4). Vorliegend erfolgt die Zu- und Wegfahrt zu neun Parkplätzen über ein Teilstück einer Gemeindestrasse 3. Klasse. Diese neun Parkplätze stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der – bereits früher erteilten – Baubewilligung eines Geschäftshauses. Würde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020 vom 30. 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Würde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020 vom 30. August 2021 bestätigt.)\n\n2.5 Über den fraglichen Abschnitt der Zufahrtsstrasse Nr. 001 erfolgt wie erwähnt die Zu- und Wegfahrt zu neun Parkplätzen auf\nGrundstück Nr. 003, welche zum dortigen Geschäftshaus der Rekursgegnerin gehören. Diesbezüglich ist relevant, dass die Baukommission der Vorinstanz (nachfolgend: Baukommission) mit Beschluss vom\n1. Juni 1981 die Baubewilligung für die Erstellung des Geschäftshauses unter Bedingungen und Auflagen erteilte. Sie erhob \"für die fehlenden 33 Abstellflächen […] eine Ersatzabgabe von 33 x Fr. 2'000.–\n[= Fr. 66'000.–]\". Aus den Erwägungen der Baukommission ergibt\nsich, dass bei der Berechnung der nötigen bzw. fehlenden Parkplätze\nauch acht Parkplätze auf der \"Südseite des Geschäftshauses\" berücksichtigt wurden (vgl. auch dazugehörigen, am 1. Juni 1981 genehmigten Plan). Nach einer ersten Änderung der Baubewilligung am 1. März\n1982 gelangte das Architekturbüro C.___ AG, Y.___, mit Schreiben\nvom 31. März 1982 an die Baukommission und reichte eine \"korrigierte\nAufstellung der ersatzabgabepflichtigen Parkplätze\" ein. Auf der Südseite des Geschäftshauses waren nun nicht mehr acht, sondern neun\nParkplätze vorgesehen. In ihrem Beschluss vom 5. April 1982 hielt die\nBaukommission unter anderem fest, die Zahl der fehlenden Parkplätze\nkönne wesentlich reduziert werden. Sie errechnete total 78 erforderliche Abstellplätze und berücksichtigte unter anderem neun Parkplätze\n\"oberirdisch Südseite Geschäftshaus\". Die Baukommission beschloss\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 9/14\ndeshalb eine Änderung der Baubewilligung vom 1. März 1982 dahingehend, dass eine Ersatzabgabe von \"23 x 2'000.– = Fr. 46'000.– zu\nentrichten\" sei.\n\nDamit ist erstellt, dass die neun Parkplätze auf der Südseite des Geschäftshauses Vers.-Nr. 002 auf Grundstück Nr. 003 in unmittelbarem\nZusammenhang stehen mit der Baubewilligung des Geschäftshauses.\nWürde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre einerseits die Zufahrt zu den neun\nParkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt, denn sie\nbefinden sich zwischen Grundstückgrenze und Geschäftshaus und\nkönnen bei den aktuellen baulichen Gegebenheiten einzig über die\nZufahrtsstrasse angefahren werden. Andererseits erwiese sich die\nverfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief.\nAn derartigen Folgen besteht offenkundig kein öffentliches Interesse.\nVielmehr liegt es im öffentlichen Interesse, dass bewilligte Parkplätze\n– namentlich solche, die im Rahmen der Berechnung einer Ersatzabgabe für fehlende Abstellflächen berücksichtigt wurden – auch tatsächlich benutzt werden können. Letzteres ist nur dann sichergestellt,\nwenn das zu den neun Parkplätzen führende Strassenteilstück weiterhin als Gemeindestrasse klassiert bleibt. Es liegt somit kein Fall vor,\nbei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre.\n\nDie Vorinstanz wies damit den Antrag der Rekurrentin auf teilweise\nAufhebung der Gemeindestrasse Nr. 001 zu Recht ab. Damit kann offenbleiben, ob das Teilstück der Strasse neben den neun Parkplätzen\nauf Grundstück Nr. 003 zusätzlich fünf Parkplätze auf Grundstück\nNr. 001 erschliesst und dies (ebenfalls) eine Beibehaltung der Klassierung rechtfertigen könnte. Daraus ergibt sich, dass der zivilrechtliche\nRechtsstreit der Parteien betreffend die fünf Parkplätze keine entscheidwesentliche Rolle spielt.\n\n2.6 Am Gesagten ändert ausserdem und entgegen den Ausführungen der Rekurrentin nichts, dass es möglich wäre, die – im Vergleich\nzur Baubewilligung des Geschäftshauses und nach teilweiser Aufhebung der Gemeindestrasse – fehlenden Ersatzabgaben von der Rekursgegnerin nachzufordern. Daran und dem damit einhergehenden\nWegfall der neun Parkplätze hat die Rekursgegnerin erklärtermassen\nkein Interesse, und es liegt offenkundig auch nicht im öffentlichen Interesse, die Zu- und Wegfahrt zu vorhandenen und bewilligten Parkplätzen einzuschränken. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht hat die Rekursgegnerin vielmehr Anspruch auf Fortbestand des rechtskräftig bewilligten Zustands unter Einschluss der errechneten und verfügten Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze. Aus denselben Überlegungen\nfällt auch die von der Rekurrentin thematisierte Möglichkeit einer Verlegung der neun Parkplätze innerhalb des Grundstücks Nr. 003 selber\noder auf Grundstück Nr. 002 ausser Betracht.\n\n2.7 Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Klassierung\ndes fraglichen Teilstücks der Gemeindestrasse auch dann geboten\n\n"}