{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-8110_2019-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11&type=1563347022&cHash=974a7bb495faa0d015a5fee164a4f491", "Checksum": "88041047efe6cd134861f0c66308c073"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:26", "Num": ["18-8110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StrG. Öffentliche Strassen sollen nur aufgehoben werden, wenn jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist. Bei der Aufhebung von öffentlichen Strassen ist daher Zurückhaltung geboten (Erw. 2.4). Vorliegend erfolgt die Zu- und Wegfahrt zu neun Parkplätzen über ein Teilstück einer Gemeindestrasse 3. Klasse. Diese neun Parkplätze stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der – bereits früher erteilten – Baubewilligung eines Geschäftshauses. Würde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020 vom 30. 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Würde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020 vom 30. August 2021 bestätigt.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 7/14\nden. Dementsprechend verzichtete die Vorinstanz zu Recht darauf, ihren Beschluss bezüglich der Ziffern 3 bis 5 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist vorbehältlich der vorstehenden Ausführungen einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrentin macht im Wesentlichen geltend, für den Fortbestand\nder Klassierung der Gemeindestrasse dritter Klasse (Strassennummer 001) im bestehenden Umfang mangle es an einem öffentlichen\nInteresse. Sie stellt ein öffentliches Interesse an der Klassierung beim\nStrassenteilstück im nördlichen Bereich ihres Grundstücks Nr. 001\n(exkl. Einfahrtsbereich bis und mit Abzweiger Richtung Süden) in Abrede und beantragt dementsprechend die Entlassung dieses Teilstücks aus dem Gemeindestrassenplan. Dabei geht auch die Rekurrentin davon aus und hat sich am Augenschein bestätigt, dass über\ndas fragliche Teilstück der Gemeindestrasse neun Parkplätze befahren werden, die sich auf der Südseite des Geschäftshauses Vers.-\nNr. 002 auf Grundstück Nr. 003 befinden. Zu prüfen ist damit, ob eine\nEntlassung der Strassenfläche aus dem Gemeindestrassenplan trotz\ndieser neun Parkplätze von Gesetzes wegen angezeigt ist oder ob die\nVorinstanz zu Recht auf eine Entlassung verzichtete.\n\n2.1 Unumstritten ist, dass der Rekurrentin gestützt auf Art. 14 Abs. 3\nStrG ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Gemeindestrassenplans auf ihren Grundstücken zusteht. Weil seit rechtsgültiger Einteilung der Strasse als Gemeindestrasse 3. Klasse mehr als zehn Jahre\nverstrichen sind, spielt es mit Blick auf die Zulässigkeit der rekurrentischen Änderungsanträge keine Rolle, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Jahr 1996 geändert haben (vgl. GVP 1993 Nr. 87\nErw. 2.b). Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht auf die Anträge der Parteien eingetreten.\n\n2.2 Allerdings wies die Vorinstanz (auch) das Gesuch der Rekurrentin auf Entlassung eines Teilstrassenstücks aus dem Gemeindestrassenplan ab und hielt an der bisherigen Klassierung als Gemeindestrasse 3. Klasse fest. Dies wirkt sich auf die Unterhaltspflicht und\ndie Kostentragung zuungunsten der Rekurrentin als Eigentümerin des\nGrundstücks Nr. 001 aus (vgl. Art. 55 und Art. 73 StrG). Dadurch wird\ndie Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101;\nabgekürzt BV) der Rekurrentin eingeschränkt. Ein solcher Eingriff ist\nnur zulässig, wenn er sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, im\nöffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. VerwGE\nB 2019/28 vom 20. März 2019 Erw. 2 mit Hinweisen).\n\n2.3 Der Gemeindestrassenplan legt den Umfang des Strassen- und\nWegnetzes der Gemeinde fest. Strassen werden in drei Klassen ein-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 8/14\ngeteilt (Art. 7 StrG). Gemeindestrassen dritter Klasse dienen der (übrigen) Erschliessung sowie der Land- und Forstwirtschaft. Sie stehen\ndem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen (Art. 8 Abs. 3\nStrG) und stellen eine Auffangklasse in dem Sinn dar, als alle öffentlichen Strassen, die nicht zwingend einer höheren Klasse zuzuordnen\nsind, dieser Strassenklasse angehören (VerwGE B 2017/211 vom\n26. Februar 2019 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Der Erlass oder die Änderung des Gemeindestrassenplans obliegt der Gemeinde unter Vorbehalt der Genehmigung des zuständigen Departementes (Art. 12 Abs. 1\nund Art. 13 Abs. 2 StrG). Das Strassengesetz gesteht den Gemeinden\nbei der Festsetzung des Gemeindestrassenplans in weitem Umfang\nAutonomie zu. Die Gemeindeautonomie ist aber insofern beschränkt,\nals es den Gemeinden verwehrt bleibt, den in Konkretisierung des\nStrassengesetzes durch die kantonale Gerichts- und Verwaltungspraxis gezogenen Rahmen zu überschreiten (VerwGE B 2019/28 vom\n20. März 2019 Erw. 2 mit Hinweisen; VerwGE B 2012/64 vom 4. April\n2013 Erw. 2).\n\n2.4 Strassen werden aufgehoben, wenn sie ihre Bedeutung verloren\nhaben (Art. 14 Abs. 2 StrG). Sie sollen nur aufgehoben werden, wenn\njedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist. Dies trifft nur selten zu. Bei der Aufhebung von öffentlichen\nStrassen ist daher Zurückhaltung geboten (GUIDO GERMANN, Kurzkommentar zum st.gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988,\nSt.Gallen 1989, N. 3 zu Art. 14; GVP 1991 Nr. 69 Erw. 3.a.aa). Gleiches gilt, wenn es – wie vorliegend – um die teilweise Aufhebung einer\nStrasse bzw. um die Entlassung eines Teilstücks einer Strasse aus\ndem Gemeindestrassenplan geht.\n\n"}