{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-8110_2019-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11&type=1563347022&cHash=974a7bb495faa0d015a5fee164a4f491", "Checksum": "88041047efe6cd134861f0c66308c073"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:26", "Num": ["18-8110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StrG. Öffentliche Strassen sollen nur aufgehoben werden, wenn jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist. Bei der Aufhebung von öffentlichen Strassen ist daher Zurückhaltung geboten (Erw. 2.4). Vorliegend erfolgt die Zu- und Wegfahrt zu neun Parkplätzen über ein Teilstück einer Gemeindestrasse 3. Klasse. Diese neun Parkplätze stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der – bereits früher erteilten – Baubewilligung eines Geschäftshauses. Würde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020 vom 30. August 2021 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:26", "Checksum": "7ad8fc7be67436eea0cb02c3a9b4a1d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110\nRegeste:\nArt. 14 StrG. Öffentliche Strassen sollen nur aufgehoben werden, wenn jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist. Bei der Aufhebung von öffentlichen Strassen ist daher Zurückhaltung geboten (Erw. 2.4). Vorliegend erfolgt die Zu- und Wegfahrt zu neun Parkplätzen über ein Teilstück einer Gemeindestrasse 3. Klasse. Diese neun Parkplätze stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der – bereits früher erteilten – Baubewilligung eines Geschäftshauses. Würde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020 vom 30. August 2021 bestätigt.)\n\nd) Mit Schreiben vom 15. August 2019 und auf entsprechende\nNachfrage des verfahrensleitenden Sachbearbeiters reicht der\nRechtsvertreter der Rekursgegnerin seine Kostennote vom 11. Juni\n2019 nochmals ein. Zum darin geltend gemachten Honorar äusserten\nsich die Parteivertreter mit Emails vom 16. und 19. August 2019.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) können Verfügungen\nund Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlichrechtlichen Körperschaft mit Rekurs beim zuständigen Departement\nangefochten werden, sofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an das Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht. Verfügungen sind hoheitliche Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und ein Rechtsverhältnis in\nverbindlicher Weise regeln (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 536 mit Hinweisen).\n\n1.1.1 Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses haben die Entlassung eines Teilstrassenstücks aus der\nKlassierung beziehungsweise die Verlängerung dieser Klassierung\nzum Gegenstand. Die Vorinstanz entschied hoheitlich und verbindlich\nüber die diesbezüglichen Anträge der Rekurrentin und der Rekursgegnerin. Ausserdem bildet Grundlage des Entscheids das Strassengesetz (sGS 732.1; abgekürzt StrG) und damit öffentliches Recht. Mit\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 6/14\nden Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses liegt ohne weiteres ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Zur Behandlung des\nRekurses, der sich auch gegen Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses richtet, ist ausserdem das Baudepartement sachlich zuständig,\n(vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Geschäftsreglements der Regierung und\nder Staatskanzlei [sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Entsprechend lautete im Übrigen auch die Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen\nBeschluss.\n\n1.1.2 Die Rekurrentin ficht mit ihrem Rekurs neben Ziffer 1 auch die\nZiffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 7. November\n2018 an und beantragt deren Aufhebung.\n\nInhalt von Ziffer 4 des Beschlussdispositivs bildet gemäss dessen\nWortlaut der Erlass eines Unterhaltsperimeters für die fragliche\nStrasse. In Ziffer 5 ermächtigt die Vorinstanz ihr Departement Bau,\nUmwelt und Verkehr unter anderem, für den Unterhaltsperimeter gemäss Beschluss Ziffer 4 das Kostenverlegungsverfahren durchzuführen, sofern die Parteien der Kostenverlegung nicht unterschriftlich zustimmen. Die Vorinstanz gab somit den Parteien die Gelegenheit, den\nUnterhaltsperimeter entsprechend ihrem Vorschlag zu akzeptieren\n(und diesem \"unterschriftlich zu[zu]stimmen\"). Damit legte sie aber\nnoch keine Rechte und Pflichten hoheitlich und verbindlich fest; diesbezüglich liegt kein anfechtbarer Entscheid vor. Noch deutlicher wird\ndies in den vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich Erwägung 6.i.\nDarin verwies die Vorinstanz auf Art. 77 StrG und sie erwähnte (wie\nsinngemäss in Ziffer 5 des Dispositivs), dass auf das öffentlich-rechtli-\nche Planverfahren betreffend Kostenverlegung verzichtet werden\nkönne, sofern die Grundeigentümer dem Unterhaltsperimeter zustimmen würden. Ansonsten würden die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt, wogegen innert\ndreissig Tagen Einsprache beim Stadtrat erhoben werden könne.\nLetzteres stimmt im Übrigen mit den gesetzlichen Vorgaben überein\n(vgl. insb. Art. 77 Abs. 2 Bst. a und Art. 79 ff. StrG).\n\nDass die Vorinstanz in Ziffer 4 beschloss, es werde \"der Unterhaltsperimeter gemäss Erwägung Ziffer 6, lit. h erlassen\", ändert entgegen\nder rekurrentischen Auffassung nichts. Selbst wenn – wie die Rekurrentin befürchtet – das von der Vorinstanz mit der Durchführung des\nPlanauflageverfahrens beauftragte Departement Bau, Umwelt und\nVerkehr die in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Parameter für die Perimeterberechnung übernehmen sollte,\nbliebe es der Rekurrentin unbenommen, in jenem Verfahren – namentlich im Rahmen einer Einsprache – ihre Einwände gegen die Berechnungen (erneut) vorzutragen. Ein diesbezüglicher Entscheid müsste\nsich selbstredend in rechtsgenüglicher Weise mit solchen Einwänden\nauseinandersetzen. Es bleibt dabei, dass der angefochtene Beschluss\nmit Blick auf einen Unterhaltsperimeter keinen anfechtbaren Entscheid\ndarstellt. Auf den Rekurs ist deshalb nicht einzutreten, soweit damit die\nZiffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Beschlusses angefochten wer-\n\n"}