{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-8110_2019-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11&type=1563347022&cHash=974a7bb495faa0d015a5fee164a4f491", "Checksum": "88041047efe6cd134861f0c66308c073"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:26", "Num": ["18-8110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StrG. Öffentliche Strassen sollen nur aufgehoben werden, wenn jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist. Bei der Aufhebung von öffentlichen Strassen ist daher Zurückhaltung geboten (Erw. 2.4). Vorliegend erfolgt die Zu- und Wegfahrt zu neun Parkplätzen über ein Teilstück einer Gemeindestrasse 3. Klasse. Diese neun Parkplätze stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der – bereits früher erteilten – Baubewilligung eines Geschäftshauses. Würde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020 vom 30. 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Würde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020 vom 30. August 2021 bestätigt.)\n\n 2. Das auf Grundstück Nr. 001 gelegene klassierte\nStrassenstück entlang der südlichen Grenze zu\nGrundstück Nr. 003, ausgenommen der Einfahrtsbereich bis und mit dem Abzweiger Richtung Süden, sei\naus dem Gemeindestrassenplan zu entlassen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Klassierung einer Fläche als öffentliche Strasse sei nur dann gerechtfertigt,\nwenn an deren Bau sowie deren Weiterbestand ein öffentliches Interesse bestehe. Das streitige Teilstrassenstück auf Grundstück Nr. 001\nerschliesse kein einziges Grundstück und auch keine grössere Anzahl\nWohneinheiten, sondern diene einzig der Zufahrt zu acht Parkplätzen.\nAm Fortbestand der öffentlichen Klassierung des Teilstrassenstücks\nbestehe allenfalls ein privates Interesse der Rekursgegnerin, aber kein\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 4/14\ngenügendes öffentliches Interesse. Ein öffentliches Interesse an der\nKlassierung habe gar nie bestanden, auch im Zeitpunkt der Klassierung im Jahr 1996 nicht. Hinsichtlich der Festlegung eines Unterhaltsperimeters lässt die Rekurrentin ausführen, dass sie sich nicht grundsätzlich gegen diese Festlegung wehre. Jedoch erachtet sie eine Anpassung der Berechnung als erforderlich.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 beantragt die\nVorinstanz die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Entscheid vom 7. November 2018.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch lic.oec.HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung macht sie namentlich geltend,\nmit dem streitgegenständlichen Strassenzug würden insbesondere diverse Parkflächen erschlossen, die ihr zur Verfügung stünden. Strassen würden aufgehoben, wenn sie ihre Bedeutung verloren hätten. Die\ntatsächlichen und rechtlichen Interessen hätten sich seit Inkrafttreten\ndes Teilstrassenplans M.___ nicht geändert. Mangels Änderung der\nVerhältnisse sei der Rekurs von vornherein abzuweisen. Der in Frage\nstehende Strassenzug könne ausserdem auch aufgrund der Interessenlagen nicht aus dem Strassenverzeichnis entlassen werden.\n\nc) Mit Amtsbericht vom 22. März 2019 führt das kantonale Tiefbauamt (TBA) aus, die Erschliessungsstrasse \"H.___strasse […], Stichstrasse\" sei seit 1996 rechtskräftig als Gemeindestrasse 3. Klasse\n(Nr. 001) eingeteilt. Durch den südlichen Bogen der Gemeindestrasse\nNr. 001 werde eine grosse Zahl von Parkplätzen auf der Parzelle\nNr. 001 erschlossen. Zusätzlich werde eine Tiefgarage erschlossen.\nAusserdem bestehe der heutige Ausbaustandard (u.a. stellenweise\nQuergefälle von 8 – 10%) seit der öffentlichen Widmung im Jahr 1996.\nIm Winter bestehe ein erhöhter Unterhaltsbedarf bei Schnee und Eisglätte im Bereich des erhöhten Quergefälles. Trotz dieser Einschränkung im Winter erfülle die Stichstrasse die an eine Gemeindestrasse\n3. Klasse gestellten Anforderungen.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 9. Mai 2019 in Anwesenheit der\nVerfahrensbeteiligten einen Augenschein durch.\n\nb) Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 liess sich die Rekurrentin zum\nAugenscheinprotokoll vernehmen. Gleichzeitig äusserte sie sich zu\nden Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Rekursgegnerin sowie\nzum Amtsbericht des TBA. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 reicht die\nRekursgegnerin ihrerseits eine Stellungnahme zum\nAugenscheinprotokoll ein, gefolgt von einer Stellungnahme samt\nKostennote vom 11. Juni 2019 zur rekurrentischen Eingabe vom\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 5/14\n23. Mai 2019. Dazu nimmt wiederum die Rekurrentin mit Schreiben\nvom 24. Juni 2019 Stellung.\n\nc) Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 reicht die Rekursgegnerin einen\nEntscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichtes Y.___ vom 5. März\n2019 betreffend Bestand einer Dienstbarkeit hinsichtlich der fünf\nParkplätze auf Grundstück Nr. 001 ein. Dem Entscheid könne\nentnommen werden, dass auch die Zivilrichterin der Auffassung sei,\ndass wenn der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit in der\ntatsächlichen Parkplatzbenutzung liege, dann auch die davor zu\nbefahrende Fläche mitumfasst gewesen sein müsse. Mit Email vom\n22. Juli 2019 lässt die Rekurrentin mitteilen, dass der kreisgerichtliche\nEntscheid vom 5. März 2019 nicht rechtskräftig sei und sie ein\nRechtsmittel dagegen einreichen werde. Für das Rekursverfahren sei\nder Entscheid ohne Belang.\n\n"}