{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-8110_2019-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11&type=1563347022&cHash=974a7bb495faa0d015a5fee164a4f491", "Checksum": "88041047efe6cd134861f0c66308c073"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:26", "Num": ["18-8110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StrG. Öffentliche Strassen sollen nur aufgehoben werden, wenn jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist. Bei der Aufhebung von öffentlichen Strassen ist daher Zurückhaltung geboten (Erw. 2.4). Vorliegend erfolgt die Zu- und Wegfahrt zu neun Parkplätzen über ein Teilstück einer Gemeindestrasse 3. Klasse. Diese neun Parkplätze stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der – bereits früher erteilten – Baubewilligung eines Geschäftshauses. Würde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020 vom 30. 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Würde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020 vom 30. August 2021 bestätigt.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 2/14\n3. Klasse) ein Unterhaltsperimeter festzulegen sei. Dies, nachdem die\nA.___ AG auf ihrem Grundstück Nr. 001 die Strassenflächen mit einem neuen Belag versehen hatte, obwohl gemäss Auffassung der\nB.___ AG kein Unterhaltsbedarf bestanden haben soll.\n\nb) Die Stadt Y.___ führte in der Folge einen Augenschein vor Ort\ndurch. Anschliessend schlug sie hinsichtlich der Unterhaltskosten der\nbetroffenen Strassenflächen einen Unterhaltsperimeter sowie hinsichtlich der Linienführung eine Anpassung der Zufahrtsstrasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) vor. Daraus resultierte jedoch keine Einigung. Vielmehr liess die A.___ AG bei der Stadt Y.___ mit Schreiben\nvom 20. Dezember 2016 sinngemäss beantragen, es sei der nördliche, entlang der Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. 003 verlaufende Teil der Zufahrtsstrasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) aus der\nKlassierung zu entlassen und aus dem Gemeindestrassenplan zu\nstreichen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 ersuchte die A.___ AG\ndie Stadt Y.___ um Erlass einer diesbezüglichen Verfügung und die\nB.___ AG erneuerte mit Schreiben vom 16. Januar und 28. September\n2018 ihren Antrag auf Verlängerung der Klassierung in östliche Richtung.\n\n[…Plan…]\nÜbersicht zu Parteianträgen\n(Quelle: Plan zu Schreiben vom 20. Dezember 2016)\n\nc) Der Stadtrat Y.___ traf anlässlich seiner Sitzung vom 7. November 2018 folgenden Beschluss:\n\n1. Der Antrag der A.___ AG, das klassierte Strassenteilstück entlang der Grenze zu Grundstück Nr. 003, ausgenommen der Einfahrtsbereich, [sei] aus dem Gemeindestrassenplan zu entlassen, wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag der B.___ AG, das klassierte Strassenteilstück entlang der Grenze zu Grundstück Nr. 003 [sei]\nbis zur östlichen Grenze des Grundstücks Nr. 001 zu\nverlängern, wird abgelehnt.\n\n3. Die geänderte Linienführung der klassierten Stichstrasse nach der Einmündung entlang der westlichen\nParkplätze auf Grundstück Nr. 001 wird gemäss Plan\nNr. S 18.59.01 genehmigt.\n\n4. Für die Gemeindestrasse 3. Klasse\n\"H.___strasse […], Stichstrasse (Nr. 001)\" wird der\nUnterhaltsperimeter gemäss Erwägung Ziffer 6, lit. h\nerlassen.\n\n5. Das Departement Bau, Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, für die geringfügige Verlegung der Stichstrasse das Planverfahren und für den Unterhaltsperimeter gemäss Beschluss Ziffer 4 das Kostenverlegungsverfahren durchzuführen, sofern die Parteien der Kostenverlegung nicht unterschriftlich zustimmen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 3/14\nDen Verzicht auf eine Anpassung der Klassierung des fraglichen\nStrassenabschnitts im Sinn der A.___ AG begründete der Stadtrat Y.___ zusammengefasst damit, dass sich die Verhältnisse seit der\nöffentlichen Widmung bzw. dem Planverfahren im Jahr 1996 nicht geändert hätten. Weder habe das Verkehrsaufkommen zugenommen,\nnoch habe das Strassenteilstück eine neue Funktion erhalten. Die\nStrasse erschliesse die Wohn- und Geschäftseinheiten und namentlich deren Parkplätze für die Geschäftskunden auf den Grundstücken\nNrn. 001 und 003. Ausserdem erwog der Stadtrat Y.___, die Stichstrasse erfülle die an sie gestellten Anforderungen. Das von der A.___ AG\nins Feld geführte Quergefälle sei für die Strasse mit der Funktion der\nErschliessung der Parkplätze auf Grundstück Nr. 003 und zum nordöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. 001 mit Ausnahme von\nSchnee- und Eisverhältnissen unproblematisch. Unbestritten bestehe\nin der Winterzeit ein erhöhter Unterhaltsbedarf bei Schnee und Eisglätte im Bereich des Quergefälles. Dieser Zustand bestehe indes bereits seit über 20 Jahren.\n\nDie Ablehnung des Antrags der B.___ AG auf Verlängerung der Klassierung begründete der Stadtrat Y.___ damit, dass die Zufahrt zu den\nfünf Parkplätzen im Parkplatzbenützungsrecht inbegriffen und damit\ndienstbarkeitsrechtlich sichergestellt sei. Öffentlich-rechtlich bestehe\nkein Interesse an der Widmung zum Gemeingebrauch des noch nicht\nklassierten Teilstücks.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG, vertreten durch Dr. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom\n14. Januar 2019 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Ziffn. 1, 4 und 5 des Beschlusses des Stadtrates\nvom 7. November 2018 seien aufzugehen.\n\n"}