{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-8110_2019-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11&type=1563347022&cHash=974a7bb495faa0d015a5fee164a4f491", "Checksum": "88041047efe6cd134861f0c66308c073"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:26", "Num": ["18-8110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.09.2019 18-8110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StrG. Öffentliche Strassen sollen nur aufgehoben werden, wenn jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist. Bei der Aufhebung von öffentlichen Strassen ist daher Zurückhaltung geboten (Erw. 2.4). Vorliegend erfolgt die Zu- und Wegfahrt zu neun Parkplätzen über ein Teilstück einer Gemeindestrasse 3. Klasse. Diese neun Parkplätze stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der – bereits früher erteilten – Baubewilligung eines Geschäftshauses. Würde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020 vom 30. 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Würde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020 vom 30. August 2021 bestätigt.)\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-8110\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 10.10.2019\nEntscheiddatum: 24.09.2019\n\nBDE 2019 Nr. 58\nArt. 14 StrG. Öffentliche Strassen sollen nur aufgehoben werden, wenn jedes\nInteresse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist.\nBei der Aufhebung von öffentlichen Strassen ist daher Zurückhaltung\ngeboten (Erw. 2.4). Vorliegend erfolgt die Zu- und Wegfahrt zu neun\nParkplätzen über ein Teilstück einer Gemeindestrasse 3. Klasse. Diese neun\nParkplätze stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der – bereits früher\nerteilten – Baubewilligung eines Geschäftshauses. Würde das\nstreitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan\nentlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlichrechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für\nfehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor,\nbei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs\nweggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B\n2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020\nvom 30. August 2021 bestätigt.)\n\nBDE 2019 Nr. 58 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-8110\n\nEntscheid Nr. 58/2019 vom 24. September 2019\n\nRekurrentin A.___ AG\nvertreten durch Dr. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, Teufener\nStrasse 11, 9001 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Stadtrat Y.___ (Entscheid vom 7. November 2018)\n\nRekursgegnerin B.___ AG\nvertreten durch lic.oec.HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, Oberer\nGraben 16, 9001 St.Gallen\n\nBetreff Klassierung Gemeindestrasse Nr. 001, Y.___\nSachverhalt\n\nA.\na) Die A.___ AG, Y.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001,\nGrundbuch Y.___, an der H.___strasse in Y.___, welches mit einem\nIndustriegebäude (Vers.-Nr. 001) überbaut ist. Östlich grenzt daran\ndas weitgehend unbebaute Grundstück Nr. 002. Diese beiden Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Y.___ in der\nGewerbe- und Industriezone. Nördlich davon befinden sich die Grundstücke Nrn. 003 und 004, welche der viergeschossigen Wohnzone\n(W4) zugeteilt sind und – wie das Grundstück Nr. 002 – im Eigentum\nder B.___ AG, Y.___, stehen. Das Grundstück Nr. 003 ist mit einem\nGeschäftshaus (Vers.-Nr. 002) überbaut.\n\n[…Plan…]\nÜbersicht Grundstücke\n(Quelle: Geoportal SG)\n\nb) Westlich der vorerwähnten Grundstücke verläuft die\nH.___strasse (Kantonsstrasse). Davon zweigt eine Zufahrtsstrasse\n(Strassennummer 001) ab, die gemäss Gemeindestrassenplan der\nStadt Y.___ als Gemeindestrasse dritter Klasse eingeteilt ist.\n\n[…Plan…]\nÜbersicht Strassenklassierung\n(Quelle: Geoportal SG)\n\nc) Auf dem Grundstück Nr. 003 befinden sich entlang der südlichen\nGrundstückgrenze und anschliessend an die Gemeindestrasse neun\nParkplätze. Darüber hinaus steht dem jeweiligen Eigentümer des\nGrundstücks Nr. 003 gestützt auf eine – zwischen den Parteien zivilrechtlich umstrittene – Dienstbarkeit ein Benützungsrecht an fünf Parkplätzen zu. Diese befinden sich auf Grundstück Nr. 001 auf der nördlichen Seite des dortigen Gebäudes. Aktuell wird die fragliche Fläche\nnicht als Parkierungsfläche genutzt.\n\n[…Plan…]\nÜbersicht Parkplatzsituation\n(Quelle: Plan gem. Dienstbarkeit)\n\nB.\na) Die B.___ AG machte mit Schreiben vom 9. April 2015 bei der\nStadt Y.___ zusammengefasst geltend, ihr komme gestützt auf eine\nDienstbarkeit ein Parkplatzbenützungsrecht auf Grundstück Nr. 001\nzu. Die Zufahrt zu diesen Parkplätzen sei mit der bestehenden Strassensituation nicht möglich. Deshalb stellte die B.___ AG einen Antrag\nauf Verlängerung der Strasse bzw. der Klassierung (gemeint: in westliche Richtung bis zu den fünf Parkplätzen auf Grundstück Nr. 001).\nMit Schreiben vom 23. Dezember 2015 ergänzte die B.___ AG ihren\nAntrag dahingehend, dass für die Zufahrtsstrasse (Gemeindestrasse\n\n"}